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Testamente 1816 Meine Chr. Oltmer, 1840 Eilert Oltmanns, 1842 Nachfuge, 1842 Oldb Anzeigen, 1842 Veröff. des Testmanets durch das Amtsgericht, 1842 Bescheinigung A.M. Hayen, 1877 Chr. Oltmanns, 1879 Änderung Actum Zwischenahn auf dem Amte den 5ten. Febr. 1816 Morgens 11 Uhr. Erschien Meine Christian Oltmer, alter Köther zu Osterscheps, und zeigte an, einen bey seinem herannahenden Alter und zunehmender Leibesschwäche seiner Sterblichkeit gedenkend über sein Vermögen letztwillig zu disponiren gerathen finde, und daher darum bitte, daß wie er solches beabsichtige gerichtlich zu Protocoll genommen werden möge. Es ward sodann von dem Comparenten, der obwohl er bereits am Ende des 75sten Jahres, dennoch aller seiner Geisteskräfte völlig mächtig war, die gedachte testamentarische Disposition in folgenden ab- und zu Protocoll gegeben. 1.) Was zuvörderst seine Beerdigung nach seinen tödlichen...anbetreffe, so wolle er, daß solche von seinen Kindern ordentlich und seinem Stand gemäß besorgt werden solle, und hege er zu ihnen das Vertrauen, daß sie es hirin, an nichts fehlen lassen würden. 2.) In Ansehnung seines Nachlasses verordne er folgendes: a, setze er seine sämmtlichen Kinder namentlich seinen ältesten nunmehr jedoch mit Tode abgegangenen Sohn Ahlert jetzt dessen Kinder als seine Erben, seine Tochter Anna Margarethe verheirathet an Gerd Gerdes zu Westerscheps, seine Tochter Helena verheirathet an Eilert Oltmanns zu Edewecht, seinen Sohn Oltmann, verheirathet an Anna Margaretha Gehrels zu Osterscheps zu Erben seines ganzen dereinstigen Nachlasses wie Uebrigens aber wolle und verordne er: b, daß nach seinem Tode seines ältesten Sohnes Kinder Erben seiner von ihm angekauften jetzt bewohnten vormals Luers alten Kötherey und der ein Verfolg zu dieser angekaufteten bey derselben befindlichen ihr in den Catastern bey zu schreibenden und in Zukunft nie wieder von denselben zu trennenden Grundstücken, nebst den Partinentien solcher Kötherey und Grundstücken, und aller dabey habenden Rechte und Gerechtigkeiten wie er selbige besitze mit Mobilien und Monentien, Hauptgeräthlichen Sachen, baaren oder ausstehenden Geldern nichts davon ausgenommen seyn sollten, und zwar dergestalt, daß sein verstorbenen ältesten Sohnes ältester Sohn, Meine Christian als angebohrener Grunderbe seinen Bruder und seine Schwestern zwei hier übliche Aussteuer zu geben und von gedachten seine Stelle gehörig abzufinden habe. c, Uebertrage und übergebe er jetzt gleich seinen jüngsten Sohn Oltmann, der keine übliche Aussteuer, sondern an dergleichen mit weniger erhalten habe, seine aus dem Concurse gelöste sogenannte Harm Lüers Kötherey mit allen Rechten und Gerechtigkeiten so wie er selbige bisher besessen dergestallt daß er solche von Neujahr dieses Jahres an für sich und seine Erbenzum wahren Eigentum haben und behalten, und nach eigenen Wohlgefallen damit halten und walten können möge wie es ihn beliebe, jedoch unter folgenden Bedingungen, als nehmlich, daß er von Neujahr dieses Jahres an die darauf haftenden onera und beschwerden davon abhalte auch die von den in den Jahren 1814 und 1815 an diesem Hause vorgenommenen Reparationen noch für Baumaterialien und Arbeiten unbezahlten Kosten entrichten und ein an Hinrich Hinrichs senior zu Osterscheps schuldiges Capital von Achtzig Rthlr. Gold von Neujahr dieses Jahres an zu verzinsen übernehmen dafür haften und selbiges bezahlen müsse, und weiter nichts davon abgeben solle. Auch erkläre er d, daß seine beyden obengenannten Töchter gehörig von ihm ausgesteuert seyen und hier übliche Brautwagen erhalten hätten, welches seinen jüngsten Sohn Oltmann nicht so geworden sey, jedoch habe seine Tochter Anna Margaretha an Aussteuer Funfzehn Rthlr. Gold weniger erhalten als seine Tochter Helena die ihr vergütet, und von dem obgenannten Grunderben aus dem jetzt in Besitz behaltenden Vermögen nehmlich aus seinem jetzt von ihm testator bewohnten Kötherey und Gütern 6 Wochen nach seinem Tode ausbezahlt werden sollten. Ueberdies aber wolle und verordne er e, daß von seines ältesten verstorbenen Sohnes Erben zur völligen Abfindung seine Töchter mit seinem dereinstigen Nachlaße ausgezahlt und abgegeben werden solle: f, an seine Tochter Anna Margaretha Dreyhundert Rthlr. in Golde, nehmlich Ein Jahr nach seinem Tode Einhundert Rthlr., und zwey Jahr nach seinen Absterben Einhundert Rthlr. die übrigen Einhundert Rthlr. drey Jahr nach seinem Tode. g, an seine Tochter Helene, Dreyhundert Rthlr. in Golde und zwar dergestalt, wie vorhin mit Ablauf dreyer Jahre nach seinem Ableben, am Ende jeden Jahres Einhundert Rthlr. und damit sollten diese seine beiden Töchter so wie auch sein Sohn Oltmann mit den obigen seines Nachlaßes wegen gänzlich abgefunden seyn und weiter nichts zu fordern oder zu pretendiren haben h, Was das von seiner verstorbenen Ehefrau eingebrachte geringe Vermögen anbetrachte, so wünsche er, daß selbiges da so wohl sein jüngster Sohn als seine beyden Töchter hinreichend abgefunden werden, zur bessern Erhaltung der Stelle bei selbiger verbleiben möge, und wolle er daß dafern das eine oder das andere von seinen Kindern mit der getroffenen Disposition nicht friedlich seyn oder selbiges gegen die Erfüllung dieses Wunsches Einwendungen machen möchte, dessen Erbeansprüche auf den Pflichttheil beschränkt sein sollte. Endlich j, halte er sich überzeugt, daß seine vorstehend Anordnungen sowohl als der zuletzt geäußerte Wunsch völlig den Regeln der Billigkeit gemäß wären, indem er außer der den Grunderben mit den beygekauften Stücken zu hinterlassenden Stelle noch einst bedeutendes an Capitalien besitze, daß davon die seine beyden Töchter zu gebenden Abfindungsgelder er nicht zum vollen, doch richtigsten Maße in der... würden abgehalten werden können, daß das was der Stelle bey zulegende.. weit weniger als die verordnungsmäßigen 20 pro C .. und mehr werden welche machen dem die Disposition den Brandschutzverordnungen keineswegs durch solche Bestimmungen und Wünsche entgegen gehandelt zu haben glaube. Sollte jedoch das eine oder das andere von seinen Kindern gegen diese seine väterlichen Verordnungen über sein beynahe sämmtlich erworbenes Vermögen Zweifel und Streitigkeiten wegen und nach der Bestimmung zu dessen Brautschatzverordnung die Taxation der Stelle verlangen so wolle er mit Beziehung auf dasjenige was er für den Fall bereits ein Vorstehenden verordnet, daß oder derjenige welche eine solche Taxation verlangen und wodurch gegenwärtige Disposition unwirksam machen möchte nicht weiter als blos zum Pflichttheil an seine Verbesserunghaft. an Ansprüche und Antheil haben solle. Auf den dem Testator geschehenen Verhalt, ob er auch zu milden Zwecken und frommen Stiftungen wegend ein angemessenes Legat auszusetzen sich bewegen finde, erklärte er, daß er solches auf sich beruhen lassen müsse. Errichtet und auf genommen in einem einzigen durch nichts unterbrochenen Acte und nach geschehener Verlesung und Genehmigung von dem Testator und der amtlichen Behörde unterzeichnet, auch mit dem Amtssiegel versehen. Meine Christian Oltmer Cerdmann (LS.) Wierichs ...................................................................... Actum Zwischenahn, auf dem Großherzoglich Oldenburgischen Amte, 1840, Aug. 12, Mittags. Gegenwärtig: Herr Amtsauditor Bödeken und unterzeichneter Hülfsprotocollist. Es erschien der Gastwirth und Branntweinbrenner Eilert Oltmanns von Edewecht und bat, eine letztwillige Disposition zu Protocoll zu nehmen. Da Comparent sich in vollen Genuße seiner Geisteskräfte befand, so wurde diesem Ansuchen Statt gegeben, und erklärte derselbe sodann, wie folgt: Zu Erben meines gesammten Vermögens, welches aus mehreren zu Edewecht belegenen Immobilien mit Beschlag und Eingut, so wie aus Capitalien, besteht; setze ich hiermit ein: meine sich jetzt noch am Leben befindenden vier Kinder, als: 1., Christian Oltmanns zu Edewecht, 2., Eilert Oltmanns, Gastwirth zu Hollwege, 3., Anna Oltmanns, verheiratet mit dem Glaser Joh. Oltmer zu Edewecht, 4., Anna Margr. Oltmanns, verheiratet mit dem Schullehrer Hayen zu Dänikhorst, und zwar unter folgenden näheren Bestimmungen: § 1. Mein Sohn Christian soll Haupterbe und Grunderbe meiner zu Edewecht belegenen halben Hausmanns-stelle seyn und als solcher meinen ganzen Nachlaß, dieser bestehe, worin er wolle, unter alleiniger Verhaftung für die nach meinem Tode auf demselben etwa haftenden Schulden, bekommen, davon aber § 2. einem und einer jeden seiner drey obengenannten Geschwister, außer der einem oder einer jeden derselben bereits herausgekehrten Geldsumme von Fünfhundert (500) Rthr. Gold und einem bereits erhaltenen Brautwagen, den ich für jedes dieser Kinder auf circa (200) zweihundert Rthr. Gold anschlage, annoch die Summe von (1500) fünfzehnhundert Rthr. Gold heraus bezahlen, womit meine gedachten Kinder Eilert, Anna und Anna Margarethe von meinem Nachlasse gänzlich abgefunden seyn, sollen. § 3. Die gedachten Abfindungssummen soll mein ältester Sohn Christian, der zur Hergabe eines Inventariums nicht verpflichtet seyn soll, drei Monate nach meinem Tode an seine Geschwister herauskehren, jedoch ohne Zinsen. § 4. Für den Fall, daß etwa eins oder das andere meiner Kinder mit dieser meiner letztwilligen Disposition nicht zu frieden seyn und dagegen Streit erheben sollte, so soll dieses nur den gesetzlichen Pflichttheil erhalten, auf welchen ich solches hiermit eventualiter zum Erben einsetze; wo dann das Übrige dem Stammerben anheim fallen soll, von welchem ich die Überzeugung habe, daß er gegen diese meine letztwillig Disposition nichts zu erinnern haben wird. § 5. Auch bestimme ich noch, daß mein ältester Sohn Christian drey Monate nach meinem Tode (20) zwanzig Rthr. Gold an die Spezialdirection des Armenwesens zu Edewecht, um solche nach dem Ermessen derselben unter die nothdürftigsten Armen des Kirchspiels Edewecht zu vertheilen, ausbezahlen soll. Vorgelesen, genehmigt, unterschrieben. Eilerd Oltmanns Somit geschlossen 1 1/2 Nachmittags. So geschehen wie oben,- Alles in einem ununterbrochenen Acte und nicht wider das Herrschaftliche Interesse. In fidem E. Bödeken. Schüshler ...................................................................... Continuatum Edewecht, im Hause des Gastwirths und Branntweinbrenners Eilert Oltmanns, vor dem Großherzoglich Oldenburgischen Amte Zwischenahns 1842, May 6, Nachmittags 4 3/4 Uhr. Gegenw.: Herr Amtsauditor Bödeken und unterzeichneter Hülsprotocollist. Auf Gesuch des oben gedachten Eil. Oltmanns hatte sich das erwähnte Amtspersonal hierher begeben, um, dem Wunsche des Ersteren gemäß, eine Nachfuge zu dem von demselben am 12. Aug. 1840 errichteten Testaments zu Protocoll zu nehmen. Derselbe, in der Seitenstube seines Wohnhauses angetroffen, seiner Geisteskräfte nicht beraubt, jedoch erscheinend an einiger Gedächtnißschwäche leidend, erklärte sodann, wie folgt: In der Bestimmung des § 2 meines am 12. Aug. 1840 vor dem Amte Zwischenahn errichteten Testaments wünsche ich eine Abänderung dahin zu treffen, daß, in Erwägung mehrerer neuerdings erlittener Geldverluste, die auf den Brautwagen, welchen meine Kinder Eilert, Anna und Anna Margr. bereits erhalten, angeschlagenen 200 rt Gold mit in die von meinem Sohn Christian seinen gedachten Geschwistern auszuzahlenden 1500 rt Gold eingerechnet werden, mithin von meinem Sohn Christian einem und einer Jeden dieser seiner Geschwister, auf den in meinem Testamente gedachten 500 rt Gold und 200 rt Gold nur dreyzehnhundert (1300) Reichsthaler Gold herausbezahlt werden sollen. Im Übrigen bestätige ich hiermit letztends alle in meinem mehrerwähnten Testamente (welches dem Comparenten vom Amte vorgelesen worden) getroffenen Bestimmungen hiermit ausdrücklich. Vorgelesen, genehmigt, unterschrieben, Eilerd Oltmanns, Somit geschlossen 5 1/4 Nachmittags. So geschehen wie oben, in einem ununter-brochenen Acte und nicht wider das Herrschaftliche Interesse. In fidem E. Bödeker Schüshler ...................................................................... Oldenburgische Anzeigen Sonnabend, No. 63, den 6. August 1842. Amtsgericht Zwischenahn 16] Nach erfolgtem Ableben des Gastwirths und Branntweinbrenners Eilert Oltmanns zu Edewecht, soll dessen, am 12. August 1840 vor dem Amte errichtete, letztwillige Disposition, nebst einer Nachfuge vom 6. Mai 1842, am 13. Aug. d.J. Morgens 10 Uhr, in hiesiger Amtsstube publicirt werden. Zwischenahn, den 1. Aug. 1842. Bödeker. ...................................................................... Actum Zwischenahn im Amte, 1842, Aug. 13. Morgens. Gegenw.: Der Auditor. In dem heutigen zur Publication des am 12. Aug. 1840 errichteten Testaments des Wirths und Branntweinbrenners Eil. Oltmanns zu Edewecht und der Nachfuge vom 6. May 1842, angesetzten, durch die Oldenburgischen Anzeigen bekannt gemachten Termin erschien: der Wirth Eilert Oltmanns von Hollwege. Mit der Publication des gedachten Testaments und der Nachfuge ward sodann verfahren und bat Comparent um eine Abschrift des Testaments, der Nachfuge und dieses Protocolls. In fidem Ruhstrat ...................................................................... Ich Endes Unterschriebene Anna Margrethe Hayen geborene Oltmanns bescheinige hierdurch durch meine eigenhändige Namens-Unterschrift, daß mit unterm heutigen Tage von meinem Bruder, dem Gastwirth und Branntweinbrenner Christian Oltmanns zu Edewecht, die mir nach dem Testamente unseres gemeinschaftlichen Vaters des Gastwirths und Branntweinbrenners Eilert Oltmanns zu Edewecht vom 12 Aug 1840 resp. der Nachfuge desselben vom 6 May 1842 annoch begleichenden Erb-Gelder ad 1300 rt Gold, schreibe dreyzehnhundert Rthl Gold baar und richtig ausbezahlt worden sind und ich nunmehr von dem Nachlasse meines weilands Vaters völlig abgefunden bin, und mich aller und jeder Ansprüche davon völlig begebe. Zudem Ende habe ich Vorstehendes unter Entsagung aller und jeder Einwende, die sich allenfalls gegen die Rechtsbeständigkeit dieser Bescheinigung machen ließen unter Beystandschaft meines Ehemanns eigenhändig unterschrieben. Zugleich verzichte ich in obiger Sache auf die meinem Geschlechte zustehenden Rechtswahltsat. Edewecht d. 9. Nov. 1842. Anna Margrete Hayen C.H. Hayen als ehelicher Beystand ...................................................................... No. 80 de 1877 (:Orig. Stplbg. zu 3 M.:) Geschehen zum Amtsgerichte Westerstede in Oltmanns Gasthause zu Edewecht am 26. Mai 1877 Nachmittags 3 Uhr. Gegenwärtig: Herr Gerichtsassessor Runde in Vertretung des Herrn Justizraths Deeken und Hülfsactuar Raster. Es sistirte sich freiwillig: der Gastwirt Christian Oltmannns zu Edewecht und bat, seinen letzten Willen zu Protocoll zu nehmen. Diesem Ansuchen wurde stattgegeben, nachdem eine mit dem Comparenten angestellte Untersuchung ergeben hatte, daß er bei vollen Verstandeskräften sich befand. Comparent testirte sodann wie folgt: §.1. Mein am 31. Mai 1873 vor dem Amtsgerichte Westerstede errichtetes Testament hebe ich hirdurch seinem ganzen Inhalte nach wieder auf und bestimme statt dessen Folgendes: §.2. Zu Erben meines Nachlasses ernenne ich: 1, meine Ehefrau Margarethe Christine geborene Wilken, 2, die vier Kinder meines verstorbenen Sohnes Heinrich, Namens: Christian, Friedrich, Lenchen und Anna, 3, den Sohn meiner verstorbenen Tochter Helene verehelicht gewesenen Bünting, Namens Johann, 4, meinen Sohn Gerhard. §.3. Mein jüngster Sohn Gerhard soll mein Haupt- und Grunderbe sein; er erhält meinen ganzen beweglichen und unbeweglichen Nachlaß, namentlich auch meine sämmtlichen Immobilien mit Beschlag und Eingut, meine sämmtlichen Forderungen, ausstehenden Capitalien und baaren Geldern. Kurz Alles und Jedes, was ich nachlasse, mit alleiniger Ausnahme dessen, was ich nach den folgenden Paragrapfen meiner Ehefrau vermache; dagegen muß derselbe aber auch meine Schulden als die seinigen übernehmen und nach meinem Ableben die Kosten meines Begräbnisses tragen, auch die Erbtheile der übrigen Miterben herauskehren. §.4. Meine übrigen Kinder erhalten als Erbtheil Folgendes: a, meine Ehefrau Margarethe Christine geb. Wilken erhält zum Eigenthum meine von Christian Oltmer angekaufte Stelle nebst den auf derselben befindlichen Gebäuden. Zu dieser Stelle soll auch gehören die Hälfte meiner von Setje angekauften s.g. Südhofswiese. Außer diesen Immobilien erhält meine Ehefrau noch die Summe von Neuntausend (:9000:) Mark, b, die Kinder meines Sohnes Heinrich erhalten als Erbtheil und zu ihrer gänzlichen Abfindung von meinem Nachlasse diejenigen 6000 rt. schreibe: Sechstausend Thaler Gold, welche ihr verstorbener Vater mir aus dem vor dem Amtsgerichte Westerstede errichteten Kaufcontracte vom 29. Mai 1861 schuldig geworden ist, auch brauchen sie sich den Werth der Aussteuer, welche ihr Vater erhalten hat, nicht anrechnen zu lassen. Ferner erhalten dieselben zusammen die Summe von Dreitausend (:3000:) Mark; c, mein Enkel Johann Bünting erhält mit Rücksicht darauf, daß seine verstorbene Mutter eine ansehnliche Aussteuer und auf ihre bezw. ihres Sohnes Erbtheil bereits pl. m. 9000 Mark erhalten hat noch die Summe von dreitausend (:3000:) Mark worin er sich nichts anrechnen zu lassen hat. §.5. Mein Sohn Johann Christian hat das Unglück gehabt, als Mitinhaber der Commanditgesellschaft, "Zwischenahner Bierbrauerei Oltmanns & Ahrens" in Concurs zu gerathen. Würde er also aus meinem Nachlasse noch Vermögen erhalten, so würde dies wohl jedenfalls gleich von den Concursgläubigern in Anspruch genommen werden. In der wohlmeinenden Absicht eine, ihm bezw. seinen Kindern dennoch Etwas von meinem Nachlasse zukommen zu lassen, enterbe ich meinen Sohn Johann Christian. Es sollen aber dessen Kinder zusammen die Summe von dreitausend (:3000:) Mark baar ausbezahlt erhalten und wenn eins von denselben bei Lebzeiten meines Sohnes Johann Christian versterben sollte, so soll dessen Antheil an diesen 3000 Mark an seine Geschwister fallen, Ich bemerke hiebei, daß mein Sohn Johann Christian bereits die Summe von Zwei- und Zwanzig Tausend und fünfhundert (22,500) Mark erhalten hat. §.6. Meiner Ehefrau Margarethe Christine geb. Wilken vermache ich ferner: zwei Kühe, drei vollständige Betten und Bettstellen, einen Kleiderschrank, ein dutzend silberne Eßlöffel, ein dutzend silberne Theelöffel, ferner soviel Leinenzeug, Küchen- und Hausgeräthliche Sachen, als sie zu ihrem Haushalte bedarf, Alles nach ihrer Auswahl. Außerdem behält sie selbstverständlich ihr Eingebrachtes. Meiner Ehefrau hat ferner das Recht, so lange es ihr gefällt, bei dem Haupterben auf der bisher von mir bewohnten Stelle unentgeltlich zu bleiben, erst wenn meine Ehefrau die Stelle verläßt, ist mein Haupterbe verpflichtet, ihr die im §.4. unter a gedachten 9000 Mark, bis dahin ohne Zinsen, auszuzahlen und auch ist dann erst zur Herausgabe der ihr im §.6. vermachten beweglichen Gegenstände verpflichtet. §.7. Die nach §.4. unter b und c und nach §.5. auszuzahlenden Summen soll mein Haupterbe ein halbes Jahr nach meinem Tode, bis dahin ohne Zinsen, auszuzahlen. §.8. Meine erste Ehefrau Gebke geborene Tönjes-Deye hat 4500 Mark nachgelassen, welche ihre drei Kinder: Heinrich, Helene und Georg Friedrich geerbt haben; Heinrich und Helene haben je 1500 Mark bereits erhalten; die übrigen 1500 Mark, welche mein Sohn Georg Friedrich geerbt hat, stecken noch in meinem Vermögen. Georg Friedrich ist gestorben und von seinen Geschwistern Heinrich und Helene und von mir beerbt. Ich vermache nun den Kindern meines Sohnes Heinrich die Hälfte und meinem Enkel Johann Bünting die andere Hälfte meines Antheils an den letztgedachten 1500 Mark. §.9. Sollte eins meiner Kinder vor mir versterben, so substituire ich demselben seine Leibeserben. §.10. Sollte einer meiner Erben dieses mein Testament anfechten, so soll er nur den strengsten Pflichttheil erben und sich dann Alles anrechnen lassen, was ihm den Gesetzen nach angerechnet werden kann. §.11. Dies ist mein wohlüberlegter letzter Wille und verlange ich, daß derselbe auf jede rechtlich mögliche Weise aufrecht erhalten werde. Vorgelesen, genehmigt, unterschrieben. C .Oltmanns Womit dieser durch Fremdartiges nicht gestörte Act geschlossen worden. Zur Beglaubigung Runde Raster. ...................................................................... No. 40 de 1879 (:Orig. Stplbg, zu 3 M.:) Actum zum Amtsgerichte Westerstede in Oltmanns Gasthause zu Edewecht am 23 Februar 1879 Vormittags 11 1/4 Uhr. Gegenwärtig: Herr Amtsrichter Pancratz und Hülfsactuar Raster. Nachdem der Gastwirth Christian Oltmanns hatte ersuchen lassen, zu ihm in seine Wohnung zu kommen, da er eine Nachfuge zu seinem am 26 Mai 1877 vor dem Amtsgerichte errichteten Testamente zu errichten beabsichtige, selbst jedoch wegen Krankheit zum Amtsgerichtssitze nicht kommen könne, hatten obgenannte Gerichtspersonen sich hierher begeben, woselbst der agenannte Christian Oltmanns in der kleinen Hinterstube des Hauses auf dem Bette liegend krank angetroffen wurde. Derselbe wiederholte seinen Wunsch betr. der Errichtung einer Nachfuge zu seine, bereits am 26 Mai 1877 errichteten Testamente und deponirte sodann letztwillig wie folgt: Nach reiflicher Überlegung hebe ich die am 22 d. M. beurkundete Nachfuge zu meinem Testamente vom 26 Mai 1877 wieder auf und bestimme als Nachfuge zu meinem gedachten Testamente Folgendes: dasjenige, was ich im §.4. des gedachten Testaments unter a meiner nunmehr verstorbenen Ehefrau Margarethe Christine geborene Wilken vermacht habe, soll an die Kinder meines Sohnes Johann Christian fallen, jedoch sollen dieselben oder ihre Erben, nicht befugt sein, die ihnen vermachten Immobilien durch Veräußerung in fremde Hände zu bringen, sondern mein Sohn Gerhard oder dessen Erben sollen das Recht haben, falls die Veräußerung den Eigenthümern wünschenswerth erscheint, die gedachten Immobilien gegen Taxat zu übernehmen. Ferner bestimme ich, daß von den im §.6. des gedachten Testaments erwähnten Mobilien dasjenige, welches sich zur Zeit in dem von meinem Sohn Johann Christian bewohnten Hause befindet, den Kindern desselben zufallen soll, während mein Sohn Gerhard als Haupterbe das Übrige behält. Endlich verordne ich, daß die Kinder meines Sohnes Johann Christian das ihnen vermachte Immobil soweit sie es nicht zum eigenen Betriebe benutzen meinem Sohn Gerhard oder dessen Erben zur unentgeltlichen Benutzung zu überlassen haben und das Letzteren zum Mindesten die unentgeltliche Benutzung von der Hälfte des beim Hause befindlichen Gartens und von 8 Scheffelsaat Ackerland auf dem Esche immer zustehen soll. Schließlich bestimme ich, daß die im §.4. sub a meines gedachten Testaments meiner weiland Ehefrau vermachten, sog. "Südholzwiese" nicht an die Kinder meines Sohnes Johann Christian fallen sondern meinem Sohn Gerhard als Haupterben verbleiben soll. Es sollen aber die Kindern meines Sohnes Johann Christian das Recht haben, das zum Futter für zwei Kühe erforderliche Gras aus der gedachten Wiese zu entnehmen, dieselbe aber nicht als Heuland benutzen dürfen. Vorgelesen, genehmigt, unterschrieben. C. Oltmanns Womit dieser durch Fremdartiges nicht gestörte Act geschlossen worden. Zur Beglaubigung Pancratz Raster |
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