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Kalkbrennerei Akte zur Kalkbrennerei 1827-28: Gesuche zur Anlegung, Visitationen, Berichte Amt und Regierung Die Kalkbrennerei der Wirthe Gerd Settje zu Edewecht und Eilert Oltmanns daselbst. 1828. (76-13 B Nr. 1194) Acta betref. die von den Wirthen Gerd Settje zu Edewecht und Eilert Oltmanns daselbst, nachgesuchte Kalkbrennerey. 1828. 1. Vorstellung des Gerd Settje 12 Dec. 1827, Citation 30 Apr 2. Vorstellung des Eilert Oltmanns 10 May, Citation 30 April 3. Protocoll 2 May 4. Bericht an die Regierung 12 May 5. Regierungsrescript 17 May, Bericht an die Cammer 24 May 6. Cammerrescript 27 May ...................................................................... Gehorsamsten Vorstellung und Bitte des Wirths Gerd Settje zu Edewecht die Anlegung einer Kalkbrennerey betref. am 12 Decbr 1827 An das Herzogl Amt Zwischenahn Supplicant wünscht in einer ziemlichen Entfernung vom Dorfe Edewecht, eine Kalkbrennerei anzulegen und bittet nun Herzogliches Amt ganz gehorsamst die desfällige Concession Höchstverordneter Regierung für ihn geneigest zu bewirken, indem er schließlich noch hinzufügen sich erlaubt daß der größte Theil des hieselbst verbraucht werdenden [Seite fehlt] Zu den Befehligungssachen 1828 Jan 2 lit. auf den 2 ten May Nachm. 3 1/2 Uhr der Supplicant, der KV Bünting LV Fickje u ad etwa sonst dabey zur Besichtigung im Hause des Supplicanten. A. Zw. 1828 April 30 ...................................................................... Gehorsamsten Vorstellung und Bitte abseiten des Eilert Oltmanns zu Edewecht, die Anlegung einer Kalkbrennerey betref. am 10 May 1828 An das Herzogl Amt Zwischenahn Supplicant wünscht bei der hieselbst so sehr starken Kalkconsumtion bey Edewecht eine Kalkbrennerey anzulegen und bittet um Herzogl. Amt ganz gehorsamst die dazu erforderlichen Hochoberliche Erlaubniß geneigtest für ihn zu bewirken, indem er schließlich noch zu bemerken sich erlaubt daß die hiesige Kalkbrennerey den Bedarf des hiesigen Publikums zu fabriciren nicht im Stande sind vielmehr der größte Theil des hieselbst verbraucht werdenden Kalks mit schweren Transportkosten verknüpft von den Consumenten hergeschafft werden muß. pr E. Oltmanns. ...................................................................... Actum zum Amte Zwischenahn bey dem so genannten Lüerscheplatze am Streeck westlich ... der Edewechter Windmühle den 2 ten May 1828 Nachmittags Gegenwärtig der Herr Oberamtmann Erdmann und der unterzeichnete Amtsauditor. Wenn die Wirthe Gerd Setje und Eilert Oltmanns zu Edewecht um die Anlegung einer gemeinschaftlichen Kalkbrennerey bey Edewecht nachgesucht hatten, so wie zur Vornahme der deshalb nöthigen Localbesichtigungen Termini auf heute anberaumt worden und es erschien demnach, dazu verabladet, die beiden Supplicanten, der Kirchspielsvogt Bünting von Edewecht und der Bauervogt Fickje von dort. Es fand sich, daß die Supplicanten dei Kalkbrennerey auf dem zur Bauerschaft Südedewecht gehörigen Löschplatze am Streek westlich von der Edewechter Windmühle anzulegen beabsichtigen, wobey sich nichts zu erinnern fand, da die gedachte Mühle zu entfernt steht, als daß für diese aus jener Anlage denkbarer gefahr könnte, sonst aber überall keine Gebäude in der Nähe stehen. Der Bauervogt Fickje bemerkte nur, daß die Supplicanten sich mit der Kalkbrennerey und dem dazu erforderlichen Materiale nicht zu sehr ausdehnen dürften, damit der fragliche Platz auch noch zu seinem bisherigen Zwecke als Löschplatz für die im Winter auf dem Streeck hieher oder von hier zu transportirenden Waaren benutzt werden könne, weshalb sich die Supplicanten auch möglichtst zu beschränken wollen erklärten. Denselben wurde demnach bedeutet, daß ihr Gesuch höchstverordneter Regierung vorgetragen werden solle. Actum ut supra in fidem HWöbcken. ...................................................................... 4. An die Höchtsverordnete Regierung in Oldenburg Bericht des Amts Zwischenahn ... einen gemeinschaftlich von Gerd Setje und Eilert Oltmanns bei Edewecht anzulegende Kalkbrennerei am 12 Mai 1828 Zwei....Einwohner des Dorfs Edewecht Gerd Settje und Eilert Oltmanns, beide Krugpächter, wie welchem der erstere nebenbei eine Färberei exerciret für deren Betrieb zu jährlich gegen.... gebraucht. Der andere aber die ihm unter dem 5. Junius 1824 von Höchstverordneter Regierung Brandweinbrennerei mit glücklichem Erfolge betreibt, haben, und zwar der erstere im vorigen Winter, der andere aber vor ein paar Wochen vermittelst den abschriftlich hierneben anliegenden Gesuche, um die Erlaubniß zur Anlegung und Betreibung einer Kalkbrennerei bei Edewecht gebeten. Dem dazu ausersehene Platz ist ein Theil des ...welcher am sogenannten Straat, der sich in die und solcher gestalt zum Löschplatz dient. Der Umfang dieses Plaztes ist indessen nicht bedeutend, und sind daher beide Supplicanten veranlaßt worden, ihre Gesuche für ein gemeinschaftliche Anlage zu vereinigen. Das anliegende Besichtigungsprotocoll ergiebt ein solches geschehen sei, und daß sich dann sonst keine Bedenklichkeit weiter bei der Sache gefunden haben. Der Platz ist weit genug von allen Gebäuden und nicht weniger von der Hauptstraße und andern Wegen entfernt, daß mithin die bei Bewilligung des Gesuchs weder die Besorgniß nähmlicher Feuersgefahr, noch anderen Nachtheile beim Gebrauch der Wege entstehen kann, die Gemeinnützigkeit der zu Anlage läßt sich aber wohl nicht und um so weniger bezweifeln als sich zur Zeit nur erst eine einzige eccersirte Kalkbrennerei im ganzen Amtsdistricte befindet. Man hat sich, wie auch die Supplicanten anführen, den benöthigten Kalk aus Oldenburg mit Nebenkosten kommen lassen, oder solchen aus dem vermittelst der Wasser- aus Ostfriesland erhalten selbst müßen. Zu dem letzten haben, ein zu, nur wenige Gelegenheit gehabt, indessen wird er auch bei Bewilligung des in frage stehenden Gesuchs auch eine von einem jedem frei zu lassen und den Supplikanten kein ausschließliches Privilegium zuzustehen sein. ...................................................................... An das Amt Zwischenahn 6. Auf das Bericht des Amts Zwischenahn vom 12/14. d.M. betreffend einer gemeinschaftlich von Gerd Settje und Eilert Oltmanns zu Edewecht anzulegende Kalkbrennerey, wird hiedurch zurückgefügt: daß das Gesuch der Supplicanten bewilligt, das Amt aber darauf zu sehen habe, daß in polizeylicher Hinsicht bey der Anlage nichts zu erinnern seyn werde. Oldenburg aus der Regierung, 1828, May 17. ...................................................................... An die Herzogliche Cammer in Oldenburg Bericht des Amts Zwischenahn die von Gerd Settje und Eilert Oltmanns zu Edewecht anzulegende Kalkbrennerei betreffend am 24 Mai 1828 Auf das von dem Gastwirth und Branntweinbrenner Eilert Oltmanns und dem Gastwirth Gerd Settje in Edewecht eingebrachte höchstverordnete Regierung pflichtmäßig vorgetragene Gesuch um Erteilung der Concession zur gemeinschaftlichen Anlegung und Betreibung einer Kalkbrennerei bei dem Dorfe Edewecht ist gestern die genehmigende Verfügung erfolgt welche sich abschriftlich hierunter angelegt befindet. Das Amt ist zweifelhaft ob und in wie fern es nicht vielleicht die Pflicht desselben sein sollte, rücksichtlich der zu entrichtenden Recognition worüber sich dort .. keine Bedingungen finden hingegen können hiervon in Kenntniß zu setzen. Es ... sich als ... ... indem es um Entschuldigung bittet, wenn ... vielleicht etwas... geschehen und vorgedachte hohe Behörde deshalb selbst schon mit Herzogl. Cammer in Communication graten sein. ...................................................................... An das Amt Zwischenahn Auf den Bericht des Amts Zwischenahn vom 24 d.M. in Betreff der von Gerd Settje und Eilert Oltmanns zu Edewecht anzulegenden Kalkbrennerey wird hierdurch folgendes zurückgefügt. Ohne Zweifel wird wegen der den obgedachten Eingesessenen ertheilten Erlaubniß zur Anlegung einer Kalkbrennerey auch eine Concession ertheilt werden, worin die Größe der Recognition angegeben ist, und welche wie in ähnlichen Fällen geschieht der Cammer von der Herzoglichen Regierung abschriftlich mitgetheilt werden wird, welchem nächst die Cammer deshalb dem Amt die Hebungsorder zugehen läßt, nachdem in der Cammer-Controlle das Erforderliche notirt worden ist. Oldenburg aus der Cammer den 27. May 1828. |
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