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Urkunden die die Hofstellen, 1804 Kirchstelle, 1805 Reins Konkurs, 1811 Zuckereinfuhr-Strafe, 1815 Vermögensregister der Bauerschaft Edewecht, 1829 Ernteaufkauf und Pfändung, 1833 Kauf der Köterei Drake, 1835 Grundheuerkontrakt, 1835 Tauschkontrakt mit Oltmer, 1868 Kauf der Hausmannnstelle Oltmer 27. Febr. 1804 2. Bekanntmachung Reg. Canzl. 4. Wegen eines von Dierk Gerdes Haukje an den Krugwirth Eilert Oltmanns verkauften Mannsstandes in der Edewechter Kirche, Angabe den 5. März. ...................................................................... Oldenburgische Wöchentliche Anzeigen Anno 1805 Montag 30 ten September Nro. 40. I. Gerichtliche Proclamationen und Publicationen 4.) Des Christian F. Reins, Halbmeier zu Edewecht, sämmtlichen Grundstücke sollen zum Versuch eines Verkaufs am 7. November in Eilert Oltmanns daselbst Wirthshause aufgesetzt werden. Die Angabe ist den 21. October beym Herzogl. Neuenburgischen Landgerichte. Decretum Neuenburg in Judico, den 24. Sept. 1805. Herzogl. Hollstein=Oldenburgisches Landgericht hieselbst v. Muck ...................................................................... In Chr. F. Reins Concurs Ang. den 13. Jan, Deduct 18.2., Prior Urteil den 27.3. Löse den 22. April - 5 May. ...................................................................... Oct. 16 1811 Zwischenahner Amtsrechnung pro 1811 (Best. 75-23 Nr. 532) Eilert Oltmanns und Jacob Claus Jacobs zu Edewecht wegen auf verbotenen Wegen eingeführten und confiscirten Zucker: 2 Rt. 18 gr, 1 Rt. 44 gr., 8 schw. ...................................................................... Taxatum des Vermögens der Bauerschaft Edewecht Eilerd Oltmanns, Halb Erbe Bauland nach der Bonität und wahren Größe a. Scheffelsaat b. in Classen 1a. 20. 140, 2a. 15. 135, 3a. 10. - , 4a. 5. 25, Werth 300 Wiesen und Weideland nach der Bonität und wahren Größe a. Tagwerk in Classen 3a. 50. 300, 4a. 30. 180, Werth 480 Heidelang dgl. in Jück 1a. 10. 20, 3a. 2,5. 7,5; Werth 27,5 Vieh- und Ackergeräth: 80, Vorrath an Getreide: 100, Höckerwaaren: 30 Mobilien- und Hausgeräth: 125, Kirchen- und Begräbnißstellen: 23 Schulden: 1000 [Wert des Wirtshaus 1814 erbaut 1400 Rt. hier nicht aufgeführt] ...................................................................... Actum Amt Zwischenahn 1829 May 5. Gegenwärtig der Herr Oberamtmann und der mit unterzeichnete Amtsauditor. Es erschien freiwillig hieselbst heute folgende dem Amte wohlbekannte und vertragsfähige Personen: 1, Christian Oltmanns im Auftrage seines Vaters Eilert Oltmanns zu Edewecht, dessen Grunderbe er ist. 2, Gerd Jacobs alter Köter zu Osterscheps. und baten um Aufnahme des folgenden unter ihnen verabredeten Kaufcontracts: 1. Gerd Jacobs verkauft an Eilert Oltmanns, Gastwirth zu Edewecht, 22 - zwanzig und zwei Scheffel Saat grünen Roggen, und einen Scheffel Saat Grünen Weizen und Gersten durcheinander für die Summe von -89- Achtzig und Neun Rthlr. Gold 18 gr. 2. Von der genannten Saat stehen: 1 Scheffel auf dem Flachskamp zu Osterscheps, 6 worunter die Gerste und der Weizen auf dem Holzmoor daselbst, 8 auf dem Esch daselbst, 5 auf der Wiese daselbst. 3. Eigenthum und Gefahr gehen sofort auf den Käufer über. 4. Käufer hat laut Obligation vom 6. Junius 1828 von dem Verkäufer 85 rt Gold zu fordern und an Zinsen für dieß Kapital 4 rt 18 gr Gold. Diese Forderung von Achtzig und Fünf Rthlr. Gold nebst den Zinsen soll mit dem in § 1 dieses, Contractes festgesetzten Kaufschilling compensirt werden. Die Urkunde über gedachte Forderung ward zwar nicht producirt: die Richtigkeit derselben wurde jedoch durch Eingeständniß des Verkäufers außer Zweifel gesetzt. 5. Die Ingrossation der im vorigen § genannten Obligationen soll getilgt werden, und dafür dieser Kaufcontract an deren Stelle ingrossirt werden, worin Verkäufer ausdrücklich willigt. Die Kosten dieses Vertrages, der Ingrossation und Publication trägt der Käufer. 6. Schließlich entsagen beide Theile der Einrede der Verletzung über die Hälfte. Vorgelesen, genehmigt, unterschrieben. Gerd Jacobs Christian Oltmanns Erdmann In fidem vWeddekop ...................................................................... Actum Amt Zwischenahn 1829 May 6. Gegenwärtig der Herr Oberamtmann Erdmann und der mitunterzeichnete Amtsauditor. Es erschienen freiwillig hieselbst heute folgende dem Amte wohlbekannten und vertragsfähige Personen: 1, Christian Oltmanns aus Edewecht 2, Gerd Jacobs aus Osterscheps alter Köter 3, Diederich Harmjanz aus Osterscheps, und baten um Aufnahme eines unter Hand verabredeten Vertrages: Christian Oltmanns stellt zu erst vor: Gerd Jacobs alter Köter zu Osterscheps ist dem Diederich Harmjanz zu Osterscheps seit dem 13 Janr 1829 die Summe von Vierzig und Ein Rthlr. Courant schuldig: diese Schuld erkannte er vor dem hiesigen Amte an, und er willkührte zugleich die Pfandung, die auch am 24 April gegen ihn vollstreckt ward. Die Acten ergaben die Angabe als durchaus richtig. Oltmanns führt fort: Ich bin jetzt erbötig dem Diederich Harmjanz die genannten 41 rt nebst Zinsen und Amtskosten zusammen - 44 - Vierzig und Vier Rthlr 57 gr ind Courant auszuzahlen, und soll dagegen diefur sein Recht an den in Pfandung gegebenen Gegenstände aufgeben und Gerd Jacobs mir das Eigenthum darin überlassen. Beide Theile sind auch hiermit zufrieden. Da die Mitcomparenten Diederich Harmjanz und Gerd Jacobs die Angaben des Christian Oltmanns bestätigten wird folgender Kaufcontract zu Protocoll genommen: 1.Gerd Jacobs verkauft an Christian Oltmanns folgende Gegenstände: 1, Drei Kühe 2, Ein Kalb 3, Ein läufiges Muttschwein 4, Zwei Pferde für die Summe von - 44 - Vierzig und Vier Rthlr 57 gr Courant. 2. Käufer zahlt diesen Kaufpreis an Diederich Harmjanz aus, der dagegen den Verkäufer von seiner obgenannten Schuld lossagt, und demselben über richtige Bezahlung derselben quittirt, so wie er auch allen Ansprüchen auf die verkauften Gegenstände entsagt. 3. Verkäufer bleibt vorläufig und solange es Käufer für gut findet in dem Besitz der verkauften Sachen. 4. Das Eigenthum geht sofort auf den Käufer über, jedoch bleibt die Gefahr bei dem Verkäufer so lange er in dem Besitz der Kaufgegenstände bleibt. 5. Verkäufer willigt in die Ingrossation und etwa nöthige Publication dieses Contractes. Schließlich entsagen beide Theile der Einrede der Verletzung über die Hälfte der nicht erfolgten Übergabe. Vorgelesen, genehmigt und unterschrieben Diedrich Harmjanz Gerd Jacobs Christian Oltmanns C. Erdmann In fidem vWedderkop ...................................................................... Actum Zwischenahn, auf dem Amte 1833 den vierzehnten Januar. Vormittags 11 Uhr. Gegenwärtig der Herr Oberamtmann Erdmann und der unterzeichnete Amts Auditor. Es erschien freiwillig der Gastwirth Eilert Oltmanns zu Edewecht und der Heuermann Gerd Geerken daselbst und baten folgenden unter sich abgeschlossenen Kaufcontract zu Protocoll zu nehmen: §.1. Comparent Eilert Oltmanns verkauft dem Mitcomparenten Geerken seine aus dem Concurse des Herrn Drake erstanden neue Köterey bestehend 1, aus einem Wohnhause nebst Backofen und Vergebäuden 2, aus einem beim Hause belegenen Garten und Grasplacken pl. m. 2 Scheffelsaat groß. 3, aus einem Garten oder Kamp, am Viehdamm und Feldkamp belegen, pl. m. 4 Scheffelsaat groß. für die Summe von vierhundert fünf und siebenzig Rtl. Gold. §.2. Der Käufer hat die ihm verkaufte Köterey um Neujahr d. J. mit allen Rechten und Gerechtigkeiten, aber auch mit allen Lasten und Beschwerden angeleeten, und wird für die angegebene Größe des verkauften Landes vom Verkäufer nicht eingestanden. Alle von der verkauften Köterey zu leistenden Abgaben werden vom Antrittstage an vom Käufer getragen. §.3. Auf dem oben bemerkten Kaufschilling hat der Käufer bereits 175 Rtl. Gold, über deren Empfang der Verkäufer hiemit quittirt, bezahlt. Den Rest des Kaufschillings an dreihundert Rtl. Gold bleibt bis weiter gegen 4 Procent jährlicher Zinsen, welche von Neujahr dieses Jahres zu laufen beginnen, beim Käufer stehen, das ist derselbe nach einer beiden Theilen vorbehaltenen halbjährigen Bekündigung an den Verkäufer heraus zuzahlen. Zur Sicherheit des Verkäufers wegen dieser 300 Rtl. Gold nebst Zinsen und Kosten setzt der Käufer demselben die ihm verkaufte Köterey speciellen Hypothek, und sein sämmtliches Vermögen zur generellen Hypotherk, willigt auch in die Ingrossation dieser Hypotheken auf seine Kosten. §.4. Die nöthige Umschreibung in den Catastern hat der Käufer innerhalb 3 Monaten auf eigene Kosten beim Amte zu bewirken. §.5. Verkäufer hat auf Verlangen des Käufers wegen der ihm verkauften Köterey eine Consuation zuveranlasssen und ist verpflichtet dem Käufer ein reines Angabeprotocoll zu leihen auch hat der Verkäufer die hiernach veranlaßten Kosten allein zu tragen. §.6. Die Kosten des heutigen Contracts, der nöthigen Abschriften desselben so wie des Stempelpapiers tragen Contrahenten Jeder zur hälfte §.7. Contrahenten verzichten auf alle ihnen gegen diesen Contract etwa zustehenden Einreden namentlich die der Verletzung über die Hälfte. Vorgelesen, genehmigt, unterschrieben. Eilert Oltmanns Gerd Geerken Actum ut supra C. Erdmann Schloifer. ...................................................................... Actum Zwischenahn auf dem Amte Juli 6. 1835. Vormittags. In Gegenwart des Oberamtmanns Erdmann und des Hülfsprotocollisten Erdmann erschienen freiwillig der Bauernvogt Christian Oltmanns von Edewecht und Eilert Lübben daher, und baten folgenden unter ihnen abgeschlossenen Grundheuercontract zu Protocoll zu nehmen. Comparent Oltmanns überläßt dem Comparenten Lübben zwei Gemeinschaftsplacken, die am Viehdamm liegen und von ihm von Ahlert Ahlers und Friedrich Stoffers eingetauscht, circa 2 Jück 39 Ruthen alter Maaße groß sind, gegen eine jährliche Grundheuer von 60 gr. Gold. Comparent Lübben hat am ersten Mai eintausend achthundert vier und dreizig das ihm zur Grundheuer überlassene Land in Besitz genommen, und werden von diesem Tage an die acht Freijahre dosirt, welche ihm mit Entrichtung der Grundheuer zugestanden werde. Er zahlt demnach am ersten Mai ein tausend achthundert drei und vierzig die erste Grundheuer. §3. Alle Abgaben, welche auf das zur Grundheuer gegebene Land enpartirt werden, bezahlt der Grundheurmann, kann aber solche in der Grundheuer kürzen. Während der Freijahre zahlt indeß Comparent Oltmanns die Abgaben. §4. Der Grundheuermann hat sämmtliche Befriedigungen, und das zur Grundheuer ausgegebene Land in gehörigen Stand zu setzen und zu unterhalten, und zwar auf seine eigenen Kosten. §5. Die Apprabation dieses Contracts von Seiten der Großherzoglichen Kammer wird ausdrücklich vorbehalten. §6. Die Kosten dieses Contracts, und alle in Folge desselben etwa aufgehenden Kosten, namentlich des Cammerconsenses, der Repartion von Abgaben u.s.w. tragen beide Theile zur Hälfte. §7. Beide Theile entsagen der Einrede der Verletzung über die Hälfte, und leistet Comparent Oltmanns dem Comparenten Lübben wegen des zur Grundheuer gegebenen Landes jede rechtliche Einltion. Vorgelesen, genehmigt, unterschrieben. Christian Oltmanns. Eilert Lübben. Actum ut supra Erdmann Erdmann. ...................................................................... No. 3. 1835. Vier und Zwanzig Grote Kund und zu wissen sei hirmit daß zwischen dem Gastwirth Eilert Oltmanns zu Edewecht einerseits, und dem Hausmann Ahlert Oltmer daselbst andererseits, folgender unwiederruflicher Tauschcontract halva approtativne Großherzoglicher Cammer verabredet und geschlossen ist, und zwar: 1. Der Gastwirth Eilert Oltmanns überläßt dem Ahlert Oltmer zum unumschränkten Eigenthum zwei Stücke Bauland auf dem Edewechter Esche hinter Grubens Weide zwischen Johann Büntings und Johann Georg Bunjes Ländereien belegen circà 3 Sch. Saat groß.Dagegen gestattet der gedachte Oltmer dem Gastwirth Eilert Oltmanns zunächst einen freien 6 Fuß breiten Wasserlauf an seinem des Contrahenten Oltmer Garten, herunter resp. durch demselben, und zwar in der Richtung wie solcher auf der anliegenden Handzeichnung mit rother Tinte sub a-c angegeben ist, damit Contrahent Oltmanns im Stande ist dadurch daß sich in seinem Garten sammelnde geile Wasser nach seiner Wiese auf der Loge, ebenfalls auf der Handzeichnung bemerkt zu führen. Ferner tritt Oltmer dem Gastwirth Oltmanns für das erhaltene Bauland den auf der Loge an Oltmanns Wiese liegenden kleinen Gemeinheitsplacken von 24 R² zum Eigenthum ab, und bezahlt außerdem an den Gastwirth Eilert Oltmanns die Summe von Fünf und Zwanzig Rtl. Gold baar heraus. 2. Der Contrahent Ahlert Oltmer hat die beiden Stücke Bauland qu mit allen Rechten und Gerechtigkeiten Lasten und Beschwerden bereits in Besitz genommen, und Contrahent Oltmanns den kleinen Gemeinheitsplacken schon angetreten, die von Oltmer ausgelobten 25 rt. Gold bereits empfangen und steht es dem erstern, Oltmanns frei, den ihm zugestandenen Wasserlauf in der Breite von 6 Fuß an Oltmers Garten herunter resp. durch demselben, so wie die anliegende Handzeichnung solches angiebt, jederzeit wenn es Oltmanns beliebt durchgraben zu lassen. 3. Der Contrahent Oltmer genehmigt es, daß Contrahent Oltmanns zur Aufräumung des abgetretenen Wasserlaufs in seinen Garten kommt, und darf Oltmer den Ablauf des dadurch fließenden Wassers durchaus nicht hindern. 4. Muß Ahlert Oltmer genehmigen daß die aus der Wasserzuchs zu grabende Erde vorläufig aufs Ufer geworfen, dort liegen bleiben, oder wenn Oltmanns es vorziehen sollte, von diesem weggeholt werde. 5. Contrahenten tragen die durch diesen Contracts, dessen Approbation u.s.w. entstehende Kosten gemeinschaftlich und verzichten auf die Einrede der Verletzung über die Hälfte. Geschehen zu Edewecht 1835 Oct 11 Eilerd Oltmanns Ahlerd Oltmer F.D. Brader als Zeuge der Unterhaltung ...................................................................... No. 31 de 1868. (Orig. Stemplb. zu 5 rt.) Geschehen, Westerstede im Amtsgericht, 1868 Januar 18. Gegenwärtig: Herr Amtsrichter Harbers und Protocollführer Ruge. Erschienen freiwillig: 1, der Hausmann Christian Oltmer zu Nordedewecht, 2, Friedrich Oltmanns daselbst, angeblich Namens und im Auftrag seines Vaters des Gastwirths Christian Oltmanns daselbst. Dieselben schlossen folgenden Kaufcontract: Der Hausmann Oltmer verkauft an den Gastwirth Christian Oltmanns den Rumpf seiner zu Edewecht belegenen Hausmannsstelle und zwar folgende Immobilien: a, den im Orte Edewecht zwischen den Gründen des Käufers, einem nach der Loge führenden Nebenwege und der Wiese des Gemeindevorstehers Jüchter belegenen Garten, pl. m. 4 Sch. S. nebst dem darauf befindlichen Wohnhause und Backofen, b, einen daselbst belegenen sg. Logeesch, 1 Sch. S. groß, zwischen dem genannten Nebenwege und den Gründen des Gemeindevorsteher Jüchter belegen, c, 4 Jück Hochland, auf dem Edewechter Esch, etwa 3 Sch. S. groß, begrenzt von Setjes Holzhof und Kuhweidgründen, d, 10 Stücke Sietland daselbst, pl. m. 2 Sch. an Setjes Kohlhof und Bauland belgen, e, 3 Stücke Sietland daselbst pl. m. 3 Sch. S. zwischen Büntings und Bunjes Bauland belegen, f, eine Wiese im Vieh, Liene genannt, zwischen Orth, Stulken und Töpken Wiesen belegen, etwa 5 Tagewerk groß, g, einen Gemeinschaftsplacken auf der Loge in Edewecht zwischen Elschen und Jüchters Gründen, etwa 3 Jück groß, h, den von der Dorfstraße in Edewecht nach der Loge führenden Nebenweg, zwischen Verkäufers, Jüchters und Käufers Gründen belegen, i, seinen Antheil, namentlich die Hälfte des Gemeinschaftsplackens "Loge" genannt, belegen am Wege und an Johann Röben Gründen, etwa 7 Ruthen², k, sämmtliche Gräber auf dem Edewechter Kirchhofe, Die Grundstücke gehen mit allen Pertinentien und Rechten, Lasten und Beschwerden auf Käufer über, der Antritt geschieht am 1. Mai d.J. und wird dann auch der Kaufschilling bezahlt, welcher auf 1500 rt., schreibe Eintausend fünfhundert Thaler Courent, vereinbart ist. Sämmtliche Kosten dieses Contracts, der Convocation und Umschreibung trägt Käufer und entsagen beide Theile allen Einreden gegen diesen Contract, namentlich dem Einwande der enormen Verletzung. Vorgelesen, genehmigt, unterschrieben. Christian Oltmer. Friedrich Oltmanns. und erklärte Comparent Oltmanns, daß die Genehmigung seines Vaters zu vorstehendem Kaufcontracte nachfolgen werde. Zur Beglaubigung. Harbers. Ruge. Fortgesetzt am selbigen Tage, in der Wohnung des Gastwirths Oltmanns zu Edewecht, Nachmittags 6 Uhr. Gegenwärtig: Herr Amtsrichter Harbers und Protocollführer Ruge. Bei gelegentlicher Anwesenheit des Amtsgerichts hies. sistirte sich der Gastwirth Christian Oltmanns zu Edewecht und erklärte: Ich will hiermit anerkennen, daß ich meinen Sohn Friedrich bevollmächtigt habe, heute vor dem Amtsgerichte in meinen Namen mit dem Hausmann Christian Oltmer hies. einen Kaufcontract abzuschließen, worauf derselbe mir den Rumpf seiner hieselbst belegenen Hausmannsstelle für fünfzehnhundert Thaler Courant zum Eigenthum überträgt. Dem Comparenten wurde sodann das heute aufgenommeneProtocoll über den von ihm erwähnten Kaufcontract vorgelesen und erkannte sodann Inhalt desselben in allen Puncten für richtig an und wollte denselben als für sich rechtsverbindlich gelten lassen. Derselbe bat auch um Abschrift des Contracts. Vorgelesen, genehmigt, unterschrieben. C. Oltmanns Zur Beglaubigung. Harbers. Ruge. |
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