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Urkunden zur Gastwirtschaft 1810 Heuerkontrakt, 1817, 1829, 1839, Zur Verlängerung der Konzession, 1839 Krugkonzessinon, 1829 Umschreibungsgesuch zur Gaststätte von Harmjanz, 1841 Zur Verringerung der Krüge, 1832 Einspruch gegen Deyes Wirtschaft (ohne Jahr, zwischen 1797-1810) Edewecht. Der Köther und Schulhalter Johann Harmjanz zu Osterscheps die Krugerey wieder von Eilert Oltmanns in dem dem Pächter zu Edewecht zustehenden Hause exerciret, wie laut Pacht=Contract von ... (Rand der Seite fehlt)... ditionirt ist. ...................................................................... Nro: 26 Heuer=Contract, wie solcher Namens Sr. Herzoglichen Durchlaucht, des Herrn Peter Friedrich Ludwig, Erben zu Norwegen, Herzogs zu Schleswig, Hollstein u., Fürsten zu Lübeck, auch Herzogs und regierenden Landes=Administrators zu Oldenburg, mit Eilert Oltmanns wegen des in neuem auf dem von ihm gelösten Reins Erbe zu erbauenden nur zu Haus zu exercirenden 5 ten Kruges zu Edewecht auf 8 Jahre geschlossen worden. Erstlich: wird gedachtem Pächter vorerwähnter Krug auf Acht Jahre, nämlich von Maytag 1810 bis dahin 1818, also und dergestalt eingethan, daß er solchen seiner besten Gelegenheit nach nutzen, Reisende und Fremde beherbergen, sitzende Gäste halten, selbige speisen, auch alle Arten von Getränke bey Gläsern, Kannen und Maassen, wovon jedoch die Accise an die Accise=Pächter oder Einnehmer zu entrichten, sowohl innerhalb Hauses ausschenken, als ausserhalb Hauses verkaufen, und überhaupt alle wirthschaftliche Nahrung treiben möge, ohne darin von irgend Jemanden gehindert oder beeinträchtigt zu werden, und ohne daß Andern, welche dazu nach Cammer=Contracten oder sonstigen Concessionen nicht berechtigt sind oder werden, die Treibung einer wirthschaftlichen Nahrung erlaubt seyn soll; wie denn auch den Accise=Pächtern nicht verstattet ist, Branntwein=Schenken anzulegen. Jedoch muß Zweytens: sothane Krugnahrung in des Pächters Wohnhause, welche zu dem Ende durch ein in die Augen fallendes Schild den fremden Reisenden bemerklich zu machen ist, von ihm selbst exercirt werden, und darf er ohne ausdrückliche Beteilligung der Cammer solche weder in ein anderes Haus verlegen, noch Jemanden in Afterpacht geben. Drittens: ist der obgedachte Pächter schuldig und gehalten, nicht nur die bey den Krugpachten festgesetzten generellen Bedingungen, daß nämlich a) der Eingang für die Fußgänger zu jedem Krughause gepflastert sey und immer rein gehalten werden solle; b) daß in jedem Krughause eine reinliche, gehörig geweißte Stube mit festen Tischen, Stühlen oder Bänken, und in den an der Passage belegenen Krughäusern an reinlichen Betten, imgleichen an Stallraum und Futter für Pferde kein Mangel seyn müsse; c) daß jeder Krüger immer gutes trinkbares Bier und Branntwein, und, wenn sein Haus an der Passage liegt, ausserdem zu jeder Zeit Wein, Kaffe, Zucker und Milch vorräthig haben, nicht weniger die Gläser, Kannen und sonstiges Trinkgeschirr beständig reinlich halten müsse; seiner Seits, in soweit diese generellen Bedingungen auf ihn nach der Lage und Beschaffenheit seines Hauses ihre Anwendung finden, gleichfalls aufs genaueste zu erfüllen, sondern auch gegen die Gäste und Reisenden sich bescheiden und ordentlich zu betragen, ihnen gute Getränke und Waare zu geben, sie im Preise nicht zu übersetzen, sondern billigmäßig zu behandeln, nicht weniger in seinem Hause für Ruhe und Ordnung, besonders zu Nachtzeiten, möglichst zu sorgen und die hieher gehörigen Verordnungen zu befolgen. Ferner Viertens: muß derselbe es sich äußerst angelegen seyn lassen, alle und jede fremde Bettler, die ins Land passiren wollen, nach dem Inhalt der, wegen Einrichtung des Armenwesens, unterm 1sten August 1786 ergangenen Verordnung zurückzuweisen, und solche bey den in jener Verordnung bestimmten Strafen zu warnen; widrigenfalls er, der Krüger, deshalb mit Brüche, und, dem Befinden nach, mit Leibesstrafe belegt werden soll. Fünftens: ist in dem priviegirten District der Stadt Oldenburg bloß den Krügern erlaubt, Hökerey zu treiben, und mit Hökerey zu treiben, und mit Hökerwaaren, welche aber aus gedachter Stadt genommen und von dasigen Bürgern eingekauft seyn müssen, zu handeln, und soll keinem andern Eingesessenen einiger Hökerhandel verstattet werden; dagegen aber müssen diese Krüger, wenn sie sich mit der Hökerey abgeben, auch gute unverfälschte Waaren, imgleichen gehöriges Maaß und Gewicht sich anschaffen, und mit einem billigen Profit zufrieden seyn. Sechtens: hat der Pächter angelobet und versprochen, für diese Krügerey alljährlich, und zwar auf Martini jeden Jahres, Acht Reichsthaler - Grote in guten neuen Zweydritteln an den p.t. Beamten zu Zwischenahn oder wem sonst die Hebung davon anvertrauet werden möchte, zu bezahlen, dem auch überdies die Schreibgebühren jährlich mit 8 Groten in Gold zu entrichten sind; auch sind die verordneten Cammer=Contract=Gebühren zu erlegen. Siebentens: hat der Pächter sich alles Nachlasses, aus welcher Ursache es auch seyn möchte, (Krieg und Pest allein ausgenommen, da dann eine billigmäßige Remission angedeihen soll) ausdrücklich begeben. Endlich Achtens: ist conditionirt, daß wenn der mehrgedachte Pächter, nach einer desfalls bey der Cammer geschehenen glaubhaften Anzeige, die ihm nach diesem Contract obliegenden Pflichten nicht in allen Puncten gehörig erfüllet, derselbe zu jeder Zeit, ohne erst förmlichen Beweiß darüber verlangen und ohne unter irgend einem Vorwande eine Entschädigung fordern zu können, die Aufhebung des Contracts sich gefallen lassen, auch noch ausserdem, dem Befinden nach, mit einer angemessenen Strafe belegt werden solle. Schlieslich wird die generale Condition, daß, wenn der Pächter während der Pacht insolvent werden, oder zum Concurs kommen sollte, des Pächters Recht von selbst cessire, mithin die Cammer das Pachtstück wieder einzuziehen befugt sey, hiedurch wiederholet. Urkundlich ist dieser Contract zweymal ausgefertigt, wovon, nach erfolgter Approbation der Herzoglichen Cammer, dem Pächter ein Exemplar zu seiner Versicherung zugestellt werden soll. Oldenburg, den 24 sten July 1809 Eilert Oltmanns Vorstehender Heuer=Contract wird hiermit in Gefolge Höchsten General Resolut vom 25 sten Febr. 1774 in allen seinen Puncten approbiret und hat darauf der Hr. Cammer=Assessor und Amtsvogt Lindelof die Heuergelder für die Herrschaftliche Casse gehörig zu erheben, und mittelst Anlegung dieses in Einnahme zu berechnen, auch sonst das Herrschaftliche Interesse dabey zu beobachten. Oldenburg, aus der Cammer 1809 Aug. 31. Leutz. Schloifer. ...................................................................... Einnahme aus ständigen und unständigen Pacht=Intraden Vide Beylagen Nro. 26 Der 5 te Krug zu Edewecht ist laut des dieser Rechnung sub nro. 26 angelegten Contracts an Eilert Oltmanns auf 8 Jahr, nemlich von Maytag 1810 bis dahin 1818 jährlich für 8 rthl. verheuert, welche für dieses als das 1ste Pachtjahr zu berechnen gewesen, auf Martini 8 rthl. ...................................................................... An den Kirchspielvogt Bünting in Edewecht In den bei Herzoglicher Kammer eingebrachten von denselben zur Berichterstattung hieher ermittirten, hierneben anliegenden Gesuchen haben die Krugpächter Eilert Oltmanns und Gerhard Diedrich Rothenburg in Edewecht um fernerweite Eingebung dieser ihrer Pachtungen unter der Hand. Wie dem Amte nicht anders bekannt ist, werden von beiden die Krüge in ihren guten wohl eingerichteten Häusern untadelhaft exercirt, wenigstens hat daselbe über die reichliche, willfährige, ordentliche und billige Bewirthung und Behandlung noch nie eine Beschwerde statt gefunden, so daß also hiernach den Supplicanten Ansuchen der höheren Behörde zur Genehmigung nach zu empfehlen sein dürfte. Das Amt will jedoch bevor es denselben seine Meinung vorlegt, annoch auch die Vt. annehmen, indem demselben als zur Stelle gegenwärtig alles am besten bekannt sein muß. Vt. hat also unter Remission der Beschlüße über selbige Sein berichtliches Gutachten fordersamst einzusenden, und ist dann dabei namentlich auch zu bemerken ob nicht vielleicht von den Supplicanten für die Zukunft eine höhere wie die bisherige Pacht füglich gegeben werden könne. A. Z. 1817 Jul. 17 ...................................................................... Den mir gewordenen Auftrag vom Herzoglichen Amte um mein Gutachten herzugeben über die Verlängerung, der Krüge des Gastwirth Eilerdt Oltmans und Gerhard Diedrich Rothenburg zu Edewecht, habe nicht ermangeln wohlen solches dem Herzoglichen Amte zu übersenden. 1) Was die Aufführung von beyden, wie auch die reinlichkeit der Haußhaltungen anbetrifft so viel mir bekant, nichts bey zu erinnern. 2) Weil jedoch noch Neue Krüge dazugekommen sind, so könte es wohl bey die Alte Pacht bleiben, wen es die Herzogliche Kammer gefällig sein werde, so könte nach meiner Meinung diese beyden die Kruggerechtigkeit wohl wieder auf die verlobten Jahre gegeben werden, weil sich sonst nicht solch gute Häußer dazu finden. Edewecht, d. 30 ten July 1817. der Kirchspiels Vogt Bünting. ...................................................................... An die Herzogliche Cammer in Oldenburg Bericht des Amts Zwischenahn über die Krugpacht-Verlängerungsgesuche des Eilert Oltmanns und Gerhard Diedrich Rothenburg in Edewecht, in folge der Aufgaben vom 30 April und 16 Mai am 1 Aug 1817 Bei Remission der anliegenden beiden Gesuche der erwähnten Supplicanten kann das Amt in pflichtmäßiger Befolgung der des fälligen Aufgaben nicht umhin beiden in jeder Beziehung ein rühmliches Zeugniß zu ertheilen. Ihre Wirthschaftsführung ist gut, reinlich, billig, ordentlich. Ihre neuen Häuser sind zweckmäßig eingerichtet, mit allen Mobilien und Geräth man in selbigen nach den vorhandenen Local Verhältnißen zu frieden ermerken darf, vollständig versehen, und namentlich ist das erst vor wenigen Jahren erbaute des Eilert Oltmanns, sowohl nach seinem äußeren Ansehen als den inneren Beschaffenheit nach der (besten) nicht nur im Dorfe sondern im ganzen Kirchspiel. Die bisher bezahlte Pacht scheint hinreichend und dem Erwerb angemessen und zwar dies um so mehr, als letzterer durch die im dem Dierk Hoting einzugebende Höckerei allerdings einen Ausfall erleiden wird. Bei diesen Umständen werden daher die Gesuche der Supplicanten zu der gewünschten Bewilligung auf eine angemeßene Anzahl Jahre sich gewiß vollkommen qualificiren. ...................................................................... An das Großherzogl. Amt Zwischenahn. Gehorsamstes Gesuch des Gastwirths Eilert Oltmanns zu Edewecht die Erlaubniß zur ferneren Exercirung einer Krugwirthschaft btr am 24 ten Juny 1829. Schon seit mehreren Jahren exercirt Suppl, wie er glaubt zur Zufriedenheit des Großherzogl. Amts, den 5 ten Edewechter Krug. Am 1 ten May 1830 läuft nun aber die ihn darüber von Großherzogl. Cammer ertheilte Concession ab, und erlaubt er es sich daher um die 10 jährige Verlängerung derselben gehorsamst nachzusuchen, des Supplicanten Local ist gut eingerichtet und fühlt er sich im Stande auch ferner allen Wünschen des Publikums darin völlig zu entsprechen. pr E. Oltmanns ...................................................................... Den mir gewordenen Auftrag vom Großherzoglichen Amte, um mein Gutachten wegen Eilerd Oltmans in Edewecht Krug-Concessions Verlängerung abzugeben, habe nicht ermangeln wohlen solches zu thun. Nach Untersuchung an Ort und Stelle, befanden sich die mir Vorgeschriebenen Puncte alle in guter Ordnung, und soviel mir davon bekant ist und erfahren habe, hat noch einmal darüber geklagt, nach meiner Meinung könte wegen die vielen Krüge in Edewecht die Pacht wohl nicht erhöht werden. Was die Jahre anbetrift muß ich das Großherzogliche Amt überlassen. Edewecht 1829. Sept. 5. Bünting. Kirchspiels Vogt. ...................................................................... An das Herzogl Amt Zwischenahn Gehorsamstes Gesuch mit Bitte abseiten des Gastwirths Eilert Oltmanns zu Edewecht, die Ertheilung oder Umschreibung einer Krugconcession btr am 24. May 1829. Supplicant hat von den Vormündern des weil. Schullehrers Johann Harmjanz Erben zu Osterscheps des zu Edewecht an der Dorfstraße von Carsten Hullmann bisher bewohnte Krughaus auf einige Jahre gemietet. Er wünscht darin auch fernerhin eine Krugwirthschaft exerciren zu lassen, und bittet daher um Herzogl Amt ganz gehorsamst um die Umschreibung der bisher auf Carsten Hullmann lautenden Concession. Eine Heruntersetzung der davon zu bezahlenden Recognition darf der Supplicant, obgleich es bei der geringen Bedeutung des fraglichen Kruges sehr wünschenswerth für ihn seyn dürfte, sich wohl nicht erbitten? Der Suppl tritt übrigens das gedachte Haus am 1 ten May d J an. pr E Oltmanns ...................................................................... An das Großherzogl Amt Zwischenahn Gehorsamstes Gesuch und Bitte des Gastwirths Oltmanns zu Edewecht die Ertheilung einer Krugconcession btrl am 23 ten Nov 1829 In einer vor kurzen statt gehabten Landversteigerung des weil. Johann Harmjanz zu Osterscheps hat der Suppl das im Dorfe Edewecht, an der Hauptstraße zwischen den Krügen des Gerd Settje und des seinig belegenen Krughaus worin in den letzten Jahren von Carsten Hullmann der 3 te Edewechter Krug exercirt ward, adquiriret. Es ist sehr vortheilhaft und für das Publicum passend eingerichtet, indem es unmittelbar an der Straße liegend, mit einem sich dabei befindenden Stalle den Vorbeipassierenden jede Bequemlichkeit darbiethet. Supplicant verpflichtet sich die Wirthschaft darin zur Zufriedenheit der Gäste als auch ... ...................................................................... An das Großherzogliche Amt zu Zwischenahn. Ganz gehorsame Vorstellung und Bitte des Gastwirths Eilerd Oltmanns zu Edewecht im Betreff einer nachgesuchten Krugwirthschaft in dem zu erbauenden Mühlenhause des Hausmanns Gerd Dey zu Edewecht. Apr 20. 1832. G. P. M. Der Hausmann Gerd Dey erbaute im vorigen Sommer in der Mitte auf dem Edewechter Esche eine große neue Mühle statt der am Osterschepser Damm stehenden Kirchen-Mühle. Mehrere Einwohner, welche ihre Ländereien neben der jetzigen Mühle liegen haben, sehen es höchst ungern, daß G. Dey auf dem Esche baute, weil ein großer Theil ihrer Früchte durch die Mühlen gäste zertreten, oder durch die Vögel, welche sich stets in großer Anzahl bey einer Mühle, wegen der gestreuten Früchte aufhalten, verzehrt wird. Dey wünschte die Mühle aber weiter nach Norden und grade auf den jetzigen Platz zu stellen um den Einwohnern am Fiedamme den Einwand der großen Entfernung zu nehmen, damit sie auf seiner und nicht auf der Querensteder Mühle mahlen lassen möchten. Im Süden hatte er durch eine größere Entfernung wenig Nachtheil zu fürchten. Wenn die Einwohner von Osterscheps ihm mit ihren Früchten jetzt nicht kommen: so müssen sie nach Westerscheps, und an der dortigen Mühle hat er einen großen Antheil. Aus diesem Grunde gab Dey sich alle erdenkliche Mühe um seine neu zu erbauende Mühle, da aufsetzen zu dürfen wo sie jetzt steht. In diesem Sommer will er nun auch eine Wohnhaus in der Nähe der Mühle bauen. Für die Landnachbarn kann auch aus diesem Baue nichts als Schaden entstehen. Der Schatten des Hauses, das Vieh aus demselben Kühe, Schweine, Hunde, Feder=Vieh pp sind Gegenstände, welche dem Felde nur Nachtheil verursachen. Für mehrere Einwohner ist daher der jetzige Stand der Mühle nicht vortheilhaft, sondern nachtheilig zu nennen. Dey hat beym Bau derselben auch wohl weniger den allgemeinen als seinen eigenen Nutzen vor Augen gehabt. Dem Vernehmen nach beabsichtigt er jetzt die Erlaubniß aus zu wirken in dem neu zu erbauenden Mühlenhause eine Krugwirthschaft exerciren zu dürfen. Da der Supplicant durch diese Erlaubniß in mehr als einer Hinsicht benachtheiligt würde so glaubt er, es wagen zu dürfen folgendes ganz gehorsamst vorzustellen. 1, Es sind in der Dorfschaft Nord=Edewecht bereits vier Krugwirthschaften, wovon man wohl ohne Anmaßung sagen darf, daß sie alle ordentlich exercirt werden und daß es ihnen auch nicht an anständigem Locale fehlt. Es ist daher in dieser Dorfschaft eher Überfluß als Mangel an guten Wirthshäusern. Mehr oder weniger würden alle diese Wirthschaften durch einen neuen Krug leiden, die des Supplicanten aber am mehrsten, weil die Mühle kaum 5 Minuten von seiner Wohnung entfernt ist. 2, Der Supplicant gränzt mit seinem Lande nahe an die Mühle, jetzt hat er schon durch dieselbe bedeutenden Schaden, aber noch größer würde er werden, wenn dem Wohnhause bey der Mühle eine Wirthschaft der Art bewilligt würde, daß es sitzende Gäste halten dürfte. Der Weg dahin geht durch Feld, die Früchte werden auf dem Wege vom Wirthshause oft nicht geschont, namentlich nicht, wenn in demselben eine Tanz=Gesellschaft ist. Der Supplicant fühlt sich nicht berufen aus einander zu setzten, welche Veranlassung der Weg vom Wirthshause durchs Feld bey nächtlicher Dunkelheit den Gästen geben kann. Da es an guten Wirthshäusern in Nord=Edewecht nicht fehlt, eine neue Wirthschaft selbst den besthenden und namentlich der des Supplicanten bedeutenden Schaden verursachen; da ferner die Früchte auf dem Edewechter Esche durch eine Wirthschaft im Mühlenhause, manigfache Zerstörungen ausgesetzt seyn würde: so erkühnt sich der Supplicant ganz gehorsamst zu bitten: Großherzogliches Amt möge gewogentlichst veranlassen, daß dem Hausmann Gerd Dey zu Edewecht die Erlaubniß, eine Krugwirthschaft in seinem Mühlenhause exerciren zu dürfen, versagt wird. Er fürchtet um so weniger eine Fehlbitte zu thun, da das Gesagte strenge Wahrheiten enthält, er seine Wohnung zur Exercirung der Wirthschaft besonders gebaut hat und ihm in neuerer Zeit die Krugpacht jährlich um zwey Rthl erhöht ist. Eilerd Oltmanns ..................................................................... An das Großherzogliche Amt Zwischenahn. Gehorsamstes Gesuch des Eilert Oltmanns zu Edewecht um Prolangation seiner Krugconzession 1839 Sept 4 Des Supplicanten bisherige Krugconcession läuft mit Ende dieses Jahres ab, weshalb er um gewogene Verlängerung derselben auf 10 Jahre gehorsamst bittet. Überdies erlaubt er sich gehorsamst zu bitten, daß die bisherige Recognation gewogentlichst möge heruntergesetzt werden. Früher, als Orth und Deye noch keine Wirthschaft hatten, gab Suppl. jährlich nur 8 rt und später, als die ersteren Beiden schon ihre Krüge exercirten, wurde dem Suppl., statt daß die Recognation billigerweise niedriger zu stellen gewesen wäre, solche auf 10 rt erhöht. Durch die beiden genannten Wirthe Orth und Deye wird dem Suppl. indeß fortwährend bedeutenden Schaden zugefügt, da nämlich alle Fremde bey Orth ihr Nachquartir nehmen und die sitzenden Tagesgäste sich bey Deye aufhalten, so daß also Suppl. einen triftigen Grund zu haben glaubt, auf eine Ermäßigung der bisher von ihm entrichteten Recognaction ad 10 rt und zwar auf Heruntersetzung derselben auf die Hälfte gehorsamst antragen zu dürfen. pro Suppl. Schüshler. ...................................................................... Wir zur Großherzoglich=Oldenburgischen Cammer des Herzogthums Oldenburg Verordnete Thun kund hiemit: daß dem Eilert Oltmanns auf zehn Jahre die Concession zur Betreibung der 5 ten Krugwirthschaft zu Edewecht unter nachfolgenden Bedingungen ertheilt ist: 1. Der Concessionirte mag diese, ihm von Neujahr 1840 bis dahin 1850. gestattete Krug=Wirthschaft seiner besten Gelegenheit nach nutzen, Reisende und Fremde, so wie andre Gäste beherbergen und bewirthen, auch alle Arten von Getränken bey Gläsern, Kannen und Maaßen, sowohl innerhalb Hauses ausschenken, als außerhalb Hauses verkaufen, und überhaupt alle wirthschaftliche Nahrung treiben, ohne darin von irgend Jemanden gehindert oder beeinträchtigt zu werden, und ohne daß Anderen, welche dazu nicht schon concessionirt sind oder werden, die Treibung einer wirthschaftlichen Nahrung erlaubt seyn soll. 2. Diese Krugwirthschaft muß in des Concessionirten Wohnhause, welches zu dem Ende durch ein in die Augen fallendes Schild bemerklich zu machen ist, von ihm selbst exercirt werden, und darf er ohne ausdrückliche Bewilligung solche weder in ein anderes Haus verlegen noch Jemanden übertragen. 3. In seinem Krughause muß der Concessionirte für seine Gäste stets wenigstens eine reinliche Stube mit den nöthigen Mobilien in Bereitschaft halten, die im Winter gehörig erwärmet ist, und den bey ihm übernachtenden Reisenden und Fremden reinliche Betten liefern, auch für Stallraum und reines, gesundes Futter für Pferde sorgen. 4. Gegen seine Gäste muß er bescheiden und ordentlich sich betragen, und seine Familie, wie sein Gesinde zu einem gleichen Betragen anhalten. 5. So wie er gehalten ist, stets reine und unverfälschte Getränke, insonderheit Bier und Branntwein, und je nach der Beschaffenheit seines Kruges, namentlich wenn derselbe an der Passage liegt, Wein, Caffee, Milch und Zucker in guter Qualität vorräthig zu haben, so muß er auch in seiner Wirthschaft auf Reinlichkeit halten und solche besonders auf alle Trink= und Eß=Geschirre sorgfältig anwenden. Dabey wird es ihm besonders zur Pflicht gemacht, zu jeder Zeit gutes, trinkbares und gesundes Bier auf Bouteillen oder Kruken zu halten und es daran nie mangeln zu lassen. 6. Der Eingang ist für die Fußgänger zu dem Krughause muß gepflastert seyn und stets reinlich gehalten werden; auch ist der Concessionirte verpflichtet, von Michaelis bis Ostern, vom Anfange der Dunkelheit an bis 10 Uhr Abends, ein Licht oder Lampe in einer vor dem Hause anzubringenden Laterne brennen zu lassen. 7. Für alle von den Post=Landboten, Postillons und Schirrmeistern an den Krüger abzugebenden Briefe muß solcher das, von den Empfängern wieder zu erstattende Porto vorschießen. Im Falle aber die Briefe nicht bey ihm abgefordert werden, so soll er gegen Zurückgabe der unerbrochenen Briefe, das vorgeschossene Porto wieder erhalten. 8. Die wegen der Krüge bestehenden oder künftig noch zu erlassenden policeilichen Verordnungen hat der Concessionirte sorgfältig zu beachten und zu befolgen, namentlich a. muß sein Krughaus um 10 Uhr Abends (in den Städten um 11 Uhr) geschlossen seyn, und darf er nach dieser Zeit keine sitzende Gäste mehr halten. b. Während den Stunden des Gottesdienstes und bevor socher nicht gänzlich beendigt worden ist, darf der Concessionirte überall keine sitzenden Gäste dulden und vor Nachmittags 4 Uhr an Sonn= und Festtagen dürfen auch durchaus keine lärmende Zusammenkünfte, mithin auch keine Music= und Tanz=Partien in seinem Hause Statt haben, welche letzteren auch stets von der vorgängigen amtlichen Erlaubniß abhängig sind. c. Eben so wenig darf er Hazard=Spiele oder das Verspielen von Sachen durch Würfel oder Loose in seinem Hause gestatten, es sey denn, daß zu dem letzteren die besondere Erlaubniß der Policeibehörde bewirkt wäre. d. Das Creditgeben auf Wein, Branntwein und andere starke Getränke, wohin jedoch Bier nicht zu rechnen, ist gänzlich untersagt und wird darauf überall keine gerichtliche Hülfe gegeben, ausgenommen, wenn das Getränk zwischen Faß und Boden bey nicht kleineren Quantitäten als 1/4 Anker verkauft ist, so wie auch bey logirenden Reisenden, die erst bey der Abreise nach herzugebender Rechnung bezahlen, eine Ausnahme von diesem Verbote eintritt. e. Schlägereien oder sonstige Thätlichkeiten und Unordnungen hat der Concessionirte möglichst zu verhindern und nöthigenfalls zeitig die Hülfe des Policei=Officialen zu suchen. Haben dergleichen Ordnungswidrigkeiten sich dennoch ereignet, so ist davon sofort der Policeibehörde Anzeige zu machen. f. Vaganten, welche keine Pässe haben, oder sich von der darin bezeichneten Route entfernt haben, sind der Orts=Policei=Behörde anzuzeigen. g. Die Ansätze der oberlich verordneten Wirths=Taxen oder Preis=Courante, welche in der Gaststube offen liegen müssen, sind gehörig zu beachten. Die Nichtbeachtung dieser Anordnung hat in der Regel im ersten Contraventions=Falle polizeiliche Bestrafung und im zweiten die Einziehung der Concession zur Folge. 9. An Recognition für diese Concession wird alljährlich und zwar auf Martine jeden Jahres Zehn Rthlr. 10 Gr. in Golde oder in gangbarer Münze mit dem üblichen Aufgelde an den p.t. Amtseinnehmer oder wem sonst die Hebung davon anvertrauet werden mögte, bezahlt. Außerdem sind die verordneten Cammer=Gebühren zu erlegen. Wegen der Recognition kann die etwa erforderliche Cautions=Bestellung zu jeder Zeit durch das Amt gefordert, auch die desfällige Ingrossation auf des Concessionirten Vermögen, worin derselbe durch die Unterschrift dieser Concession williget, bewirkt werden. 10. Auf die Erfüllung der in dieser Concession enthaltenen Vorschriften und Bezahlung der Recognition ist von dem beikommenden Amte zu achten, und von demselben stets da dieserhalb Erforderliche, mit Vorbehalt des Recurses an die Großherzogliche Regierung resp. an die Cammer, zu regulieren, ohne daß deßfalls ein gerichtliches Verfahren, weder gegen den Concessionirten noch dessen etwaige Bürgen, Statt findet. 11. Es wird ausdrücklich vorbehalten, daß, wenn der Concessionirte, nach einer desfalls bey der Cammer geschehenen glaubhaften Anzeige, die ihm nach dieser Concession obliegenden Pflichten nicht in allen Puncten gehörig erfüllet, derselbe zu jeder Zeit, ohne erst förmlichen Beweis darüber verlangen und ohne unter irgend einem Vorwande eine Entschädigung fordern zu können, die Aufhebung der Concession sich gefallen lassen solle. Schließlich wird festgesetzt, daß wenn der Concessionirte während der Zeit, worauf die Concession ertheilt ist, sterben, insolvent werden, zum Concurs kommen, oder auch seine Wohnung verändern sollte, dessen Recht von selbst cessiret, mithin in solchen Fällen diese Concession sofort oder zu jeder beliebigen Zeit wieder eingezogen werden könne. Urkundlich ist diese Concession zweymal ausgefertigt, wovon dem Concessionirten ein Exemplar zu seiner Versicherung zugestellet und das andere von ihm und seinen etwaigen Bürgen unterschrieben, beym Amte niedergeleget werden soll. Oldenburg, aus der Cammer, den 24 Decbr. 1839. Eilerd Oltmanns Zur Beglaubigung CErdmann An das Amt Zwischenahn. ...................................................................... Edewecht 1841 Febr.11. Johann Tatje J.G. Bunjes [...] Eilert Oltmanns zu Edewecht. 1./derselbe sagte, er hätte seinen Krug seit 1808. 2./hat billig gutes Trinkwasser und 3./einen guten Keller. |
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