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Urkunden zur Branntweinbrennerei

1824-34 Akte zur Brennerei: 1824 Mai 29 Bericht an die Regierung, Juni 5 Regierungsrescript, Notiz an Eilert Oltmanns 23, Protocoll Aug. 27, Hebungsorder 31, Regierungsrescript 1825 Febr. 7 Liegt unter Generalia Bericht Febr. 15, Verlängerungsgesuch des Eilert Oltmanns 1834 Juni 27, Berichtsforderung an den Kirchspielsvogt Juli 14. Bericht desselben Juli 20, Cammerrescript 5, Bericht an die Cammer 22, Regierungsbericht 1834 Aug 26., Notification an Eilert Oltmanns Sept 12, Quittung der Spartelermendeten Meisse Oct 14., Reskr. der Kammer Sept. 5, 1824/34 Konzession zur Brennerei

XI.B.I.b.2. Acta betr. die von dem Gastwirth Eilert Oltmanns nachgesuchten und ihm ertheilten Conzession zur Anlegung einer Branntweinbrennerey.v.J. 1824.

1. Bericht an die Regierung 1824 May 29/2. Regierungsrescript Juny 5, Notiz an Eilert Oltmanns 23/3. Protocoll Aug 27, Hebungsorder 31/4. Regierungsrescript 1825 Febr. 7/Liegt unter Generalia Bericht Febr. 15/5. Verlängerungsgesuch des Eilert Oltmanns 1834 Jun 27/ Berichtsforderung an den Kirchspielsvogt Jul 14. Bericht desselben Jul 20/6. Cammerrescript 5, Bericht an die Cammer 22/7. Regierungsbericht 1834 Aug 26. Notification an Eilert Oltmanns Sept 12/8. Quittung der Spartelermendeten Meisse Oct 14.

9. Reskr. der Kammer, Sept. 5

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An die Höchstverordnete Regierung in Oldenburg

Bericht des Amts Zwischenahn die von dem Gastwirth und Hausmann Eilert Oltmanns in Edewecht erbetene Concession zur Anlegung einer Brandtweinbrennerei betr. in folge der Aufgabe vom 13 Märtz d.J. X-623. am 29 Mai 1824

Die Frage wegen Nutzens und Sch--- der Brandweinbrennereien, ist in den staat---- schriften neuerer Zeit aus allen Gesichtspunkten unter welche dieselbe gestellt werden kann so oft betrachtet und --- worden, daß es überflüßig, ja anmaßend sein würde, einen das Amt es sich erlauben wollte sich darüber ausführlich zu verbreiten. Ist befunden aber hat sie auch hier nur erst ganz neuerlich in einem mehrbändigen Clathe (Oldenburgische Blätter 1824 Nov. 16 und 21) eine solche Behauptung gefunden. Einer neuen Praxis verbunden mit der nöthigen Berücksichtigung der veränderten Zeitumstände, hat die sonst wohl befolgten --- verändert. Und auch der Zugang zu dem einträglichem Gewerbe, und garnicht dem Gegenstande um völlig angemeßen nach eine vor durch mehren Vorschriften bedingt, so ist er doch nicht mehr in dem Maße wie sonst wohl umschlossen unter diesen dürften Umständen wird dann das Amt bei Befolgung der erhaltenen Aufgabe, in dem es die demselben zugefertigte Abschrift des Supplikanten hierneben wiederum anfügt, sich nur auf den hier in Betrachtung kommenden befundenen Verhältnißen beschränken, dann aber dabei sich auf dasjenige beziehen dürfen nach Höchstverordnete Regierung wegen der im hiesigen Disctrict befindlichen Brandtweinbrennereien Berichts bei mehreren Veranlassungen, namentlich aber an hier dem 21. Sept. 1818 ihrer --- vorgetragen ist da sich die Lage der Sache nach völlig ein damals und bei Erstattung des später pflichtmäßigen Berichts vom 12. Märtz 1823 enthält. Der Supplicant, bis zum vorigen Jahre, mehrjähriger Bauervogt, ist ein sehr rechtlicher, anständiger, betriebsamer, fähiger und unternehmender Mann auch in ganz guten Vermögensumständen, die er zu mehreren Handelsunternehmungen und Versendungen von Landesprodukten ins Ausland, für sich und die Eingesessenen vortheilhaft benutzt. Seine Wirthschaftsführung in einem nun erst vor wenigen Jahren neu erbauten und gut erbaulichen ansehnlichen Hause ist in dieser Beziehung, wie auch wohl sonst, die vorzüglichste im ganzen Kirchspiel Edewecht. Neben demselben in ein im vorigem Jahre errichtetes anfinden Gebäude seine gegenwärtig eine der Bedeutensten im ganzen District ist, und wenn hiernach Jemand daselbst das fragliche Geschäft für sich und andern ein Nutzen zu betreiben im Stande sein dürfte, so läßt sich das sicher ohne Zweifel von dem Supplikanten erwirken.

Ohne Zweifel würde also nach diesem allem das Gesuch desselben ein nur eines höchstverordneter Regierung zur gnädigen Gewährung empfohlen zu werden verdienen, wenn nicht dabei das Handelsprivilegium der Stadt Oldenburg, und der Erbpachtcontract derselben wegen der der engsten Bereichs verliehen. Concession zu einer Brandtweinbrennerei im Dorfe Edewecht annoch eine nähere Erwägung zu --- schein. Nach einer von Herzogl. Cammer unter dem 18. Septbr. 1794 dem hiesigen Amte bekannt gemachten Höchsten Bestimmung ist nämlich den Cammerdistrict --- nach der --- auf 90 000 Fuß festgesetzt welche von der äußeren Seite der Stadt an gemessen werden sollen. Nun ist freilich die Entfernung zwischen beiden Puncten (das Haus des Supplicanten steht etwa 7 bis 800 Schritt jenseits der Edewechter Kirche) mit mathematischer Genauigkeit bis jetzt noch nicht ausgemittelt worden. Bei Anlegung der neuen Poststraße im Jahre 1822 ist in dessen die Länge desselben behuf der zu setzenden Weidenzweige genau gemessen, und da diese nun nicht vom Haarenthore an, sondern weiter rückwärts vom Schloßthurm bis zum alten Wegweiser von der Haupt, an die Wage nach Zwischenahn und nach Edewecht sich scheiden nun 54,680 Fuß beträgt auch nach den bekanntlich so sehr genau --- vom nördlichen Theil des Herzogthums, die Wegstrecke von diesem Punct an bis zur Edewechter Kirche, nicht einmal die Hälfte der neheren Weglinie zu sein scheint, so dürfte des Supplicanten Haus allerdings noch innerhalb des gedachten Cammerdistricts sich befinden. Vielleicht jedoch daß demselben bis jetzt noch immer nicht wiederhergestellt worden wie wengistens bei gedachter Veranlassung zur Herzogl. Cammer unter dem 4. Febr. 1828 dem Amte eröffnet auf demselben bis jetzt nicht anders bekannt ist geworden ist, --- nach dem diese Bedenklichkeit wegfallen dürfte. Erheblicher scheint dagegen die letztere insofern es in der Stadt Oldenburg unter dem 1. Oct. 1767 enthielten und am 16. April 1787 landesherrlichen --- Concession ausdrücklich heißt daß die Stadt und ihre Einwohner das Brandweinbrennen im Dorf Edewecht ‘--- alleinig treiben mögen, und von Niemand darin beeinträchtigt werden sollen’ --- freilich bereits beim dem erwähnten am 21. Septbr. 1818 eingebrachten pflichtmäßigem Bericht mit Bemerkung wieder, daß dieses Brandtweinbrennerei nicht excercirt wurde zu es--- sogar aus dem hiesigen Amte daß solche schon im Jahre 1797 nicht excerciret sei. Da in dessen dieselben nur ungefähr muthmaßen lassen, aber keinenegst verständig und mit Bestimmheit ungenau eines eigentlich mit diesen Verleihungen zusammenhängt und was denselben wann gegangen sein mag, so wird es das Amt dahin gestallet sein lassen müssen, ob und in wie fern die Stadt vielleicht zur mit hiesiger Excercirung das Brandweinbrennen angehalten der neben denselben die zu dem Supplicanten jetzt verbieten --- concessionirter zu dem falle, indem er, schließlich zur nach Bemerk daß, da die Stadt die sigulirte Recognition jedes Jahr gäntzlich --- die Bestimmung das auch ohnehin nur von dem ruhenden neuen --- hier nicht zur Anwendung kommen werden. HHHHHHhHHHHHhhhhhhhhhhhhhhhhhhhhhhhhhhhhhhhhhhhhhhhhhhh

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Actum zum Amte Zwischenahn 1824 Aug 27

Nachmittags in dem Spreu-Speicher des Gastwirts Eilert Oltmanns zu Edewecht. Gegenwärtig der Amtmann Erdmann.

Wenn der Gastwirth Eilert Oltmanns zu Edewecht das Amt ersucht hat das Gebäude welches er neben seinem Wohnhause schon lange vor der ihm von Herz. Regierung ertheilten Concession zur Anlegung einer Branntweinbrennerey, erbaut habe in Augenschein zu nehmen, um zu beurtheilen ob es sich zur Betreibung der Fabrik in demselben qualificire mit dem Hinzufügen, daß es widrigenfalls, in Gemäßheit § 3 seiner Concession verpflichtet sey einen Riß eines zur Anlegung dieser Fabrik einzurichtenden Gebäudes dem Amte zur Beurtheilung und Genehmigung wegen Feuers=Gefahr vor zulegen zur desfälligen Besichtigung und Untersuchung Termin auf heute angesetzt, und, als Bauverständigen der Mauermeister und beeidigte Gerd Kröger zu Eckern mit zugezogen worden war - als hatte sich das Amtspersonale anebbegent Orte verfügt, woselbst auch der Mauermeister Gerd Kröger von Eckern sich eingefunden hatte. Der gegenwärtige Gastwirth Eilert Oltmanns erklärte er wolle wenn das Amt es genehmige, die nördliche Abtheilung sein es erst nun entrichten massiven Nebengebäudes oder Speichers, zur Brennerey gebrauchen, welche von der vordere, zur [...]

Grundmauer getrennt sey.

Dieses --- wurde sodann vom Amte mit Geziehung des vorgedachten Bauverständigen, Maurermeister Gerd Kröger von Eckern, besehen, untersucht, und befunden: dieses ganz massiven Nebengebäude, liegt nördlich, von dem Wohnhaus des Gastwirths Eilert Oltmanns, 8 Fuß von dem selben entfernt und separirt, die nördliche Abtheilung dieses Gebäudes, welches zur Fabrik bestimmt ist, ist durch eine massive Zwischenwand von dem südlichen zur Brauerey bestimmten Theil getrennt, die Entfernung von dem Hauptgebäude bis zu dieser Zwischenwand beträgt 48 Fuß, übrigens liegt dieses Nebengebäude von allen übrigen Gebäude in gehöriger Entfernung so daß die Lage nicht Feuergefährlich, und ist weiter nichts zu erinnern gefunden als daß das Dach, welches in --- liegt in Kalk gelegt werden muß, weshalb dem Eilert Oltmanns auferlegt worden ist, daß er, sobald letzteres geschehen sey, aber nicht eher, in diesem obbezeichneten Theil des Speichers gebrannt werden könne. Comparent E. Oltmanns anspruch sodenn das Kalk --- mit dem Brennen nicht anfangen wollen. Geschehen wie oben. Zur Beglaubigung [...]

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An das Amt Zwischenahn

Dem Amte zu Zwischenahn wird die dem Eilert Oltmanns zu Edewecht etheilte Concession zu Anlegung einer Branntweinsbrennerey in Abschrift und originaliter mit der Aufgabe zugestellt, die Original=Concession dem Eylert Oltmanns, gegen Einlieferung eines Stempelbogens zu 4 rt. Bezahlung von 4 rt. Expeditionsgebühren und 2 rt. 62 grt. Regierungs=Sporteln, welche demnächst an die Regierungs=Sporteln=Casse, portofrey, einzusenden sind, einzuhändigen. Oldenburg, aus der Regierung, 1824. Juny 5.

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N.B. die Concession liegt bey der Amtscontrolberechnung v. J. 1824.

Es wird dem Gastwirth Eilert Oltmanns in Edewecht hiermittelst bekannt gemacht daß die von Höchstverordneter Regierung demselben ertheilten Concession zur Anlegung einer Brandweinbrennerei hieselbst eingegangen sei, und er solche gegen Einlieferung eines Stempelbogens zu 4 rt der Expeditionsgebühr von 4 rt und der RegierungsSporteln in belang von 2 rt 62 gr. hieselbst abzuliefern habe. A. Z. 1824 Jun. 23 Erdmann

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An Höchstverordnete Regierung in Oldenburg

Bericht des Amts Zwischenahn die von dem Gastwirth und Hausmann Eilert Oltmanns in Edewecht erbetene Concession zur Anlegung einer Brandtweinbrennerei betr. in folge der Aufgabe vom 13 Märtz d.J. X-623. am 29 Mai 1824

An Großherzogliches Amt Zwischenahn

Gehorsamstes Gesuch des Gastwirths Eilert Oltmanns zu Edewecht, um die Verlängerung seiner Concession zum Branntweinbrennen am 27 Jun 1834

Die Concession des Supplicanten zum Branntweinbrennen hat im gegenwärtigen Monat ihre Endschaft erreicht. Der Supplicant wünscht solche auch noch ferner zu exerciren und indem er daher um eine zehnjährige Verlängerung derselben hiermittelst gehorsamst ersucht verbindet er damit zugleich eine Bitte, daß ihm die künftige Recognition etwa bis auf 10 rt erleichtert werden möge. In der letzten Zeit benutzte der Supplicant seine Branntweinbrennerei nämlich mit zwei Blasen, beide sind verhältnißmäßig klein zu nennen, und so mußte er den Bestimmungen der Concession zufolge, für ein jede Blase 10 rt überhaupt also 20 rt jährlich Recognition erlegen. Da er aber die zweite Blase nur sehr wenig, blos zum Destilliren, gebraucht, so scheint es dem Supplicanten, anhnamentlich bei der jetzigen strengen Accise=Controlle wo er so bedeutende Accise erlegen muß, doch sehr hart, wenn er für diese auch eine Recognition von jährl. 10 rt bezahlen soll und hofft er daher Großherzogliches Amt werde gewogentlichst bewirken, daß solche, wenn auch nicht ganz, doch theilweise für die Zukunft cessire. Der Supplicant E. Oltmanns.

......................................................................Daß vorbemeldete Branntweinbrennerey des Gastwirth E. Oltmanns hieselbst, ohne Nachtheil des Publicums exercirt werden kann, und daß das zur Brennerey befindliche Gebäude ganz massiv und feuerfest erbaut worden ist: und daher meines Erachtens, im geringsten kein Besorgniß wegen Feuersgefahr dabei vorhanden ist, solches wird hiemittelst von mir, mit den Beifügen daß ich keine besondere Conditionen in Hinsicht dessen angeben kann, gutachtend berichtet. Edewecht 1834 Jul. 20. Öllien. K.V.

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An das Amt Zwischenahn

Der hiebey angefügte Extract aus der Cammer-Controlle betreffend die Concession wegen der 2 ten Branntweinbrennerey zu Edewecht, wird dem Amte Zwischenahn zum Bericht über die Verlängerung der Concession hiemit zugefertigt. Oldenburg aus der Cammer den 5. Juli 1834

Extract aus einer vom Controlleur Kruse unterm 6 ten Juny 1834 hergegebenen Designation wegen der im Amte Zwischenahn bis Maytag 1835 aus der Pacht fallenden Herrschaftlichen Pachtstücke.

Ordnungsnummer 2, Nr. der Controlle 54, Name der Pachtstücke. Concession wegen der 2 ten Branntweinbrennerei zu Edewecht, bisher exercirt von Eilert Oltmanns eine Recognition von 10 rt 2/3 a Blase, Ende der Pacht 5. Juny 1834.

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Amt zu Zwischenahn Bericht vom 22 Julius 1834 betreffend die Verlängerung der Concession wegen der Brandtweinbrennerei des Gastwirths Eilert Oltmanns in Edewecht, in Beziehung auf das Rescript vom 5/11 d. M.

Schon früher als die angegangenen Cammer hieselbst einging von dem Gastwirth Eilert Oltmanns in Edewecht wegen des in frage stehenden Gegenstandes die Vorstellung hieselbst eingebracht, welche sich hieneben angelegt befindet. Das Amt wird sich auf dem Inhalt beziehen und nur bemerken dürfen ein seines einigen bei der Sache an sich nichts zu erinnern sein werden. Ob im übrigen aber die Herabsetzung der Recognition zu bewilligen sei, wird Herzogl. Cammer nach näherer Erwägung und Vernehmung und Begutachtung der beikommenden Zoll- und Accise-Officialen zu bestimmen geruhen.

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An das Amt Zwischenahn

Dem Amte Zwischenahn wird, in Beziehung auf dessen unter dem 22 Jul d. J. an die Großherzogliche Cmmer erstatteten und von dieser an die Regierung abgegebenen Bericht, wegen der von Eilert Oltmanns zu Edewecht nachgesuchter Verlängerung der Concession zur Branntweinbrennerey,- die für den Supplicanten dato ausgefertigte Concession in orginali & in copia zur Nachricht zugefertigt, mit dem Auftrage: die Original=Concession dem Supplicanten gegen Einlieferung eines Stempelbogens zu 4 rt, Bezahlung von 4 rt Expeditions=Gebühr und 2 rt 6 gr. Regierungs=Sporteln, welche portofrey einzusenden sind, zuzustellen. [geschehen Oct. 13] Übirgens hat das Amt dem Supplicanten zu eröffnen, daß sein Gesuch, um Herabsetzung der Recognition für die zweite Blase, nicht bewilligt werden könne.

Oldenburg, aus der Regierung, 1834 Aug. 26. Mutzenbecher

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An das Großherzogliche Amt zu Zwischenahn.

Für die dem Eilert Oltmanns unterm 26. Aug. d.J. ertheilte Concession zum branntweinbrennen sind an Sporteln 6 rt 6 gr Gold heute baar eingesandt. worüber diese Empfangsbescheinigung ertheilt wird. Oldenburg, 1834, Octob. 14. Heinssen.

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Zur Herzoglich Holstein= Oldenburgischen Regierung im Herzogthum Oldenburg Verordnete

Thun kund hiermit: daß Wir, auf geziemendes Ansuchen des Hausmanns Eilert Oltmanns in Edewecht, Uns bewogen befunden haben, demselben die Anlegung einer Brantweinbrennerey auf seiner daselbst belegenen Stelle zugestatten, jedoch unter nachfolgenden Einschränkungen:

1. Es wird diese Conzession dem Imparenten nur für seine Person und auf zehn Jahre ertheilt, sie soll also mit dem 5. Juny 1834 wiederum erloschen seyn, und, ohne Genehmigung der Regierung, noch an weder auf seine Erben übergehen, noch an Dritte übertragen werden können. Sollte Impetrant die Fortsetzung derselben nicht weiter für gerathen halten, so ist er solche, nach vorgängiger Anzeige auf dem Amte, aufzugen befugt, wodurch er sich von dem ihm darin auferlegten Verbindlichkeiten befreyet.

2. Dem Inpetanten wird ein Ausschließendes Privilegium oder Monopol keinesweges zugestanden und er muß sich derselbe ein etwaiges temporaires Verbot des Brennens un überhaupt alle und jede in dieser Hinsicht künftig zu treffende oberliche Anordnung jeder Zeit ohne irgend eine Entschädigungs-Prätension gefallen lassen.

3. Der Riß der zur Anlegung dieser Fabrik einzurichtenden Gebäude, welche nur an einem offenen Platze und nicht zu sehr in der Nähe anderer Hüuser stehen dürfen, soll dem Amte zuvor zeitig zur Beurtheilung und Genehmigung wegen Feuers-Gefahr vorgelegt werden. Die Gebäude sollen möglichst Feuersfest eingerichtet und stets in einem solchen Zustande erhalten werden. Es soll auch mit dem Brennen nicht eher angefangen werden, als bis das Amt die Gebäude und die ganze Einrichtung, mit Zuziehung eines Bauverständigen besehen, untersucht und erklärt haben wird, daß Alles nach dem vorgeschriebenen Risse eingereicht sey und ohne Feuersgefahr gebrannt werden könne. Eine Verlegung der Fabrik nach einem anderen Hause, Platz oder Ort ist ohne Unsere Genehmigung, nicht gestattet.

4. Der Inpetrant hat bei unausbleiblichen Verlust dieser Conzession, jederzeit guten unverfälschten Brantwein resp. Genever zu verfertigen und darf denselben nicht bey Kannen und kleinen Maaßen, sondern nur zwischen Faß und Boden absetzen und verkaufen.

5. Derselbe ist ferner, bei Verlust dieser Conzession verpflichtet, stets einen hinreichenden Vorrath an Brodkorn auf dem Lager zu haben und davon zu jederzeit, auch scheffelweise, gegen marktgängige Preise unweigerlich zu verkaufen, auch hat er

6. für eine jede Blase alljährlich eine Recognition von 10 Rthlr R 2/3 tel und um Martini eines jeden Jahres und zwar in dem Jahre 1824 zum erstenmal an den mit der Erhebung beauftragten Official, in die Herrschaftliche Casse zu erlegen.

Wir concediren und bewilligen demnach, Kraft der unterm 7. März 1817 Uns erteilten generellen Autorisation, unter den vorstehenden Bedingungen, daß gedachter Eilert Oltmanns zu Edewecht auf seiner daselbst belegenen Stelle und zwar auf eigene Kosten, eine Brantwein- oder Geneverbrennerey anlegen,

solche für sich eigentümlich besitzen, nach bestem Gefallen und Vermögen betreiben, und den fabricirten Brantwein für einen billigmäßigen Preis, gegen Entrichtung der Accise und gebräuchlichen Abgaben, ungehindert, jedoch nur zwischen Faß und Boden, aller Orten verkaufen und absetzen möge, wobey derselbe während der Dauer dieser Conzession und solange er den ihm in denselben auferlegten Verbindlichkeiten gehörig nachkömmt, kräftiglich geschützt und erhalten werden soll.

Urkundlich des Insiegels der Regierung Oldenburg, 1824., Juny 5

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An das Amt Zwischenahn

Dem Amte Zwischenahn wird die dem Gastwirth Eilert Oltmanns in Edewecht, unter dem 26. August d. J., von Großherzoglicher Regierung ertheilte Concession zur Anlegung einer Branntweinsbrennerei auf seiner daselbst belegenen Stelle, hierneben abschriftlich zugefertigt, um die darin für eine jede Blase bestimmte jährliche Recognition ad Zehn Rthl. 36 gr. Gold nebst 11 gr. Gold Schreibgeld um Martini d.J. und ferner jährlich erhoben und für die Herrschaftliche Casse vereinnahmt zu lassen, wobei über die Anzahl der von dem Concessionirten gebrauchten Blasen stets ein amtlicher Attest beizufügen ist. Oldenburg aus der Cammer 1834 Sept. 5.

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(Groß)herzoglich Oldenburgische Regierung des (Herzogthums Oldenburg) /L.S./Zur Großherzoglich Oldenburgischen Regierung im Herzogthum Oldenburg Verordnete thun kund hiermit:

daß Wir, auf geziemendes Ansuchen des Gastwirths Eilert Oltmanns in Edewecht Amt Zwischenahn, Uns bewogen befunden haben, demselben die Anlegung einer Brantweinbrennerey auf seiner daselbst belegenen Stelle zugestatten, jedoch unter nachfolgenden Einschränkungen:

1. Es wird diese Conzession dem Imparenten nur für seine Person und auf zehn Jahre ertheilt, sie soll also mit dem 26. August 1834 wiederum erloschen seyn, und, ohne Genehmigung der Regierung, noch an weder auf seine Erben übergehen, noch an Dritte übertragen werden können. Sollte Impetrant die Fortsetzung derselben nicht weiter für gerathen halten, so ist er solche, nach vorgängiger Anzeige auf dem Amte, aufzugen befugt, wodurch er sich von dem ihm darin auferlegten Verbindlichkeiten befreyet.

2. Dem Inpetanten wird ein Ausschließendes Privilegium oder Monopol keinesweges zugestanden und er muß sich derselbe ein etwaiges temporaires Verbot des Brennens un überhaupt alle und jede in dieser Hinsicht künftig zu treffende oberliche Anordnung jeder Zeit ohne irgend eine Entschädigungs-Prätension gefallen lassen.

3. Der Riß der zur Anlegung dieser Fabrik einzurichtenden Gebäude, welche nur an einem offenen Platze und nicht zu sehr in der Nähe anderer Hüuser stehen dürfen, soll dem Amte zuvor zeitig zur Beurtheilung und Genehmigung wegen Feuers-Gefahr vorgelegt werden. Die Gebäude sollen möglichst Feuersfest eingerichtet und stets in einem solchen Zustande erhalten werden. Es soll auch mit dem Brennen nicht eher angefangen werden, als bis das Amt die Gebäude und die ganze Einrichtung, mit Zuziehung eines Bauverständigen besehen, untersucht und erklärt haben wird, daß Alles nach dem vorgeschriebenen Risse eingereicht sey und ohne Feuersgefahr gebrannt werden könne. Eine Verlegung der Fabrik nach einem anderen Hause, Platz oder Ort ist ohne Unsere Genehmigung, nicht gestattet.

4. Der Inpetrant hat bei unausbleiblichen Verlust dieser Conzession, jederzeit guten unverfälschten Brantwein resp. Genever zu verfertigen und darf denselben nicht bey Kannen und kleinen Maaßen, sondern nur zwischen Faß und Boden absetzen und verkaufen.

5. Derselbe ist ferner, bei Verlust dieser Conzession verpflichtet, stets einen hinreichenden Vorrath an Brodkorn auf dem Lager zu haben und davon zu jederzeit, auch scheffelweise, gegen marktgängige Preise unweigerlich zu verkaufen, auch hat er

6. für eine jede Blase alljährlich eine Recognition von 10 Rthlr 36 gr Gold um Martini eines jeden Jahres wie bisher an den mit der Erhebung beauftragten Official, in die Herrschaftliche Casse zu erlegen.

Wir concediren und bewilligen demnach, Kraft der unterm 7. März 1817 Uns erteilten generellen Autorisation, unter den vorstehenden Bedingungen, daß gedachter Eilert Oltmanns zu Edewecht auf seiner daselbst belegenen Stelle und zwar auf eigene Kosten, eine Brantwein- oder Geneverbrennerey anlegen,

solche für sich eigentümlich besitzen, nach bestem Gefallen und Vermögen betreiben, und den fabricirten Brantwein für einen billigmäßigen Preis, gegen Entrichtung der Accise und gebräuchlichen Abgaben, ungehindert, jedoch nur zwischen Faß und Boden, aller Orten verkaufen und absetzen möge, wobey derselbe während der Dauer dieser Conzession und solange er den ihm in denselben auferlegten Verbindlichkeiten gehörig nachkömmt, kräftiglich geschützt und erhalten werden soll.

Urkundlich des Insiegels der Regierung Oldenburg, 1834 Aug. 26

Großherzoglich Oldenburgische Regierung des Herzogthums Oldenburg (L.S.)

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1824 Verzeichnis der Branntweinbrennereyen

Eilert Oltmanns zu Edewecht, Anzahl der Blasen: 1, Jährliche Recognition 10 Rt. Hat im Jahre 1824 keinen Genever fabricirt und wird erst im Jahre 1825 damit den Anfang machen.

Nach 1825 Eilert Oltmanns zu Edewecht verkauft jährlich ungefähr 15 Ophofte nach in der Mittelzahl.

1836 Eilert Oltmanns zu Edewecht, 10 ½ Rt. Gold jährliche Recognition, Jährlicher Verkauf ca. 33 Ophoft


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